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tionin Hinſicht des ein Handlungseta⸗ bliſſement führenden Emancipirten.
Handlungsgeſchäfte werden raſch und in vollem Zutrauen geſchloſſen. Sie können an keine Formalitäten gebunden werden.
Entweder mußte man dem Emancipirten alle Handlung unterſagen, oder man mußte ihn, in Anſehung ſeiner Handlungsgeſchäfte, von allen Beſchränkungen durch den Kurator, den Familienrath und die Gerichte entbinden. Die Geſezgebung Frankreichs wählte den lezten Ausweg. Ihre Beſtimmungen ſind ganz einfach folgende:
1.) Der nicht emancipirte Minderjährige kann kein Handlungsetabliſſement führen.
2.) Der Emancipirte wird, in Anſehung al⸗ ler auf die Handlung ſich beziehenden Verbind⸗ lichkeiten, als volljährig betrachtet(437.).
Bezieht ſich das Geſchäft auf das Hand⸗ lungsetabliſſement nicht(G. B. eine Veräuſſe⸗ rung unbeweglicher Güter, Annahme einer Erb⸗ ſchaft, Verpachtung von Grundſtükken), ſo tre⸗ ten die gewöhnlichen Regeln und Beſtimmungen ein.
Dritter Theil. Widerrufder Eman⸗ eipation.
Zeigt der Emancipirte durch ſein Betragen,
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