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restituitur tanquam minor, sed tanquam laesus.
b.) Hat er, unter Beobachtung der vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten, kontrahirt, ſo wird in allen Fällen ſeine Handlung, wie die Hand⸗ lung eines Volljährigen betrachtet(15 12.). Rur aus eben den Gründen kömmt ihm die Re⸗ ſtitution zu, dus welchen der Volljährige ſelbſt reſtituirt werden müßte.
c.) Hat er ohne Beobachtung dieſer Forma⸗ litäten kontrahirt, in Fällen, in welchen er nicht eigenmächtig handeln konnte, ſo iſt zwar die Handlung nicht abſolut nichtig. Doch kann der Emancipirte, wegen jeder Läſion, Reſtitution verlangen.
d.) Hat er durch einen Ankauf eine perſönliche Schuld kontrahirt, ſo kann, wegen Exceß, eine Reduktion in Anſehung der Quantität oder des Preißes vom Kurator oder von einem Mitglied der Familie verlangt werden. Das Tribunal erkennt darüber. Es nimmt auf die Vermö⸗ gensumſtände des Emancipirten, auf die bona oder mala fides der Kontrahenten, auf die Rüz⸗ lichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgabe Rükſicht (434. F. 2.).
ad II.) Würkungen der Emancipa⸗
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