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2.) Verüuſſerung unbeweglicher Güter 454). .
3.) Jede Handlung, welche aus den Gren⸗ ken bloßer Adminiſtration heraus tritt, z. B.
Annahme oder Ausſchlagung einer Erbſchaft,
Vergleich, Anſtellung einer Theilungsklage. ad 2.) Würkungen der Handlungen deskein Handlungsetabliſſement fü h⸗ renden Emaneipirten. a.) Der Emancipirte wird ex capite mino- ris aetatis, nie in integrum reſtituirt. Non tion der Gerichte nicht. Das wäre eine große Inkon⸗ ſequenz! Für den Bevormundeten hätte das Geſez we⸗ niger, wie für den Emancipirten geſorgt, jenem den
Schuz der Homologation der Gerichte entzogen, und nur dieſem geſchenkt. Eine ſolche Inkonſequenz würde
ſich mit nichts erklären⸗ durch nichts rechtfertigen laſſen.
Ich ziehe deshalb aus einem neuen Grund meine Stklä⸗ rung des 465ten Artikels, der Erklärung Locré's vor.
) Nach dem franzöſiſchen Hypothekenſyſtem kann die Einſchränkung nicht auf eine Verpfändung ausgedehnt werden. Denn jede perſönliche Schuld wird durch den einſeitigen Willen des Gläubigers, in eine hypo⸗ thekariſche Schuld verwandelt. Dazu bedarf es weiter nichts, als der Erwürkung eines Urtheils, durch welches immer eine gerichtliche Hypothek entſteht, und eine auf dieſes Urtheil gegründete In ſkrip⸗ tion, durch welche bekanntlich die gerichtliche Hypo⸗ thet würkſam wird. Sowohl die Erwirkung eines Urtheils als einer Inſtription aber, iſt bloße ein ſei⸗ tige Handlung des Gläubigers.


