Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
323
Einzelbild herunterladen

323

kurrirt dazu. Dieſe Konkurrenz iſt in folgenden Fällen vorgeſchrieben:

1.) Bei der Abhörung der Vormundsrech⸗ nung.

2.) Bei der Anſtellung von Immobiliarkla⸗ gen, oder bei der Rechtsvertheidigung gegen ſolche Klagen.

3.) Bei der Ablegung eines Mobiliarkapitals (welches der Pupill nicht aus dem Produkt ſeiner eignen Erſparniß angelegt hat.)

4.) Bei der Wiederanlegung deſſen(460 432.).

ad C.) Handlungen des Emancipir⸗ ten, welche der Familienrath geneh⸗ migen muß.

In allen Fällen, in welchen der Emanci⸗ pirte der Einwilligung des Familienraths, um gültig handeln zu können, bedarf, muß die Einwilligung durch das Tribunal, nach Anhö⸗ rung der kdiſerlichen Prokuratur, homologirt werden.

Es gehört hierher

1.) Ein Anlehn(433.) 6).

) Alſo bedarf es dazu der Homologation des Tribunals. Und doch meint Locré bei Art. 463.(VI. p. 299. 300.) beim bloßen, für den nicht emancipirten Bevormunde⸗ ten aufgenommenen Anlehn, bedürfe es der Homologa⸗