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Art. 903. unterſagt demjenigen, welcher noch nicht 16 Jahre vollendet hat, jede andere Schen⸗ eung als eine Schenkung im Heirathskontrakt.
Art. 904. unterſagt dem Minderjährigen, welcher das 16te Jahr vollendet hat, mehr als die Hälfte von demjenigen zu verſchenken, wor⸗ über der Volljährige diſponiren kann.
Beide Artikel unterſcheiden zwiſchen Gü⸗ tern und Einkünften von Glitern nicht.
Da nun Vater und Mutter das Kind ſchon nach dem vollendeten 15ten Jahre emancipiren können, ſo würde der unverheirathete noch nicht ſechszehnjährige Emancipirte, zu gar keiner Schenkung berechtigt ſeyn.
Locré ſchränkt indeſſen den 9o3ten und und gcäten Artikel, wie ich glaube, mit Recht, nur auf ererbtes väterliches Vermögen ein.
Doch geſteht er, daß der Text der angezo⸗ genen Artikel einer Interptetation des Staats⸗ raths bedürfe.
ad B.) Handlungen, bei welchen der Emancipirte einen Kurator Gonseil defamille) zuziehen muß.
Der Kurator wird durch den Familienrath ernannt. Er iſt ein Rathgeber, ein Freund; er handelt nicht für den Emancipirten, ſondern konſentirt in die Handlungen deſſelben; er kon⸗


