Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
321
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der Einſchränkung unterworfen, daß er keinen Pachtkontrakt über ſeine Immobilien auf län⸗ ger, als neun Jahre abſchließen darf.

Kann er, aus den Erſparungen von ſeiner Einnahme, Geld zu Kapital machen und auf Zinſen anlegen, ſo iſt er bei dieſer Anlage an die Einwilligung ſeines Kurators nicht gebun⸗ den.

e.) Vorſorge für die Eintreibung ſeiner aus⸗ ſtehenden Forderungen, Zinſen und Pachtgelder.

Er kann ſie gerichtlich und auſſergerichtlich eintreiben und quittiren.

Er kann deshalb alle Arten von Klagen anſtellen.

c.) Diſpoſition über ſeine Einnahme.

Er iſt, in Anſehung ſeiner Einnahme, gar keiner Einſchränkung unterworfen.

Man hat die Frage aufgeworfen; ob er ſie verſchenken dürfe?

Es wäre inkonſequent, wenn der Emanci⸗ pirte nur bei dieſer Veräuſſerungsart beſchränkt ſeyn ſollts, da er es bei jeder andern nicht iſt.

Man würde gar nicht darüber zweifeln kön⸗ nen, wenn nicht Art. 905. und g04. ſcheinbare Einſchränkungen darſtellten.

70 Loerẽ VI. p. 375.