Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
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venz nahenden Gläubiger, durch Erhebung ei⸗ ner Mobiliarklage, ſchüzzen.

Bei Immwobiliarklagen iſt die nämliche Be⸗ ſugniß beſchränkt.

Er kann alle Gattungen von konſervatori⸗ ſchen auſſergerichtlichen Handlungen vornehmen, z. B. eine Hypothekeninſkription erwürken, Op⸗ poſition gegen die vom Dritten erwürkte Hypo⸗ hekeninſkription, einlegen u. ſ. w.

Bei der Anlegung ſeiner Kapitalien iſt er an die Einwilligung ſeines Kurators gebunden.

In Anſehung der zweiten Klaſſe von Gü⸗ tern hat der Emancipirte

a.) freie Verfügung über ſein dem täglichen Gebrauche gewidmetes Hausgeräthe. Er ſorgt für den Unterhalt ſeiner Perſon und für ſeine Haushaltung,'er ſchließt Verträge ab, welche ſich darauf beziehen. Er kontrahirt ſogar, ſei⸗ ues Unterhalts wegen, Schulden; doch ſind leztere, wenn ſie zu übertrieben ſind, einer ge⸗ richtlichen Verminderung und Einſchränkung un⸗ terworfen(430.).

b.) Er hat Adminiſtration und Diſpoſition über ſeine Einkünfte. Man unterſcheide indeſſen

1.) Vorſorge für die Verbeſſerung derſelben und für die Benuzzungsart ſeiner Güter.

In dieſer Hinſicht iſt er keiner andern, als