Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
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zu genießen mit Gutachten und Antrag zu⸗ rük bleibt.

Es autoriſirt deshalb jeden Vervandten, bis zum vierten Grad kanoniſcher Komputation (Geſchwiſterkind) wenn er den Bevormun⸗ deten für emancipationsfähig hbält die E⸗ mancipation deſſelben zu provociren. Der Ver⸗ wandte bittet, in dieſem Fall, den Friedens⸗ richter um Zuſammenberufung des Familien⸗ raths. Der Friedensrichter muß der Requiſi⸗ tion Folge leiſten.

Sterben dem Minderjährigen, nach vol⸗ lendetem achtzehnten Jahre, beide Aeltern ab, ſo wird er freilich vom Geſez oder vom Fa⸗

milienrgth bevormundet. Indeſſen iſt bei der

erſten Zuſammenkunft deſſelben, mag ſie im erſien Fall die Ernennung des kontrollirenden, oder im zweiten die Ernennung des Hauptvor⸗ mundes und des kontrollirenden zugleich betref⸗ fen, vorallen Dingen, die Frage zu unter⸗ ſuchen: ob der Pupill nicht emancipationsfähig ſey?

Wenn aus dem über die Berathſchlagung des Familienraths geführten Protokoll hervor⸗ geht, daß man den ſchon Bevormundeten oder zu Bevormundenden für emancipationsfähig halte, ſo erklärt der Friedensrichter in der

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