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cher ſich blos in vormundſchaftlicher Gewalt findet.
Sie kann nicht vor dem vollendeten 13ten Jahre des Bevormundeten erfolgen.
Das Geſez ſchenkte der väterlichen Weis⸗ heit und Gewiſſenhaftigkeit ein größeres Zutrau⸗ en, als der Gewiſſenhaftigkeit des Vormunds und der Familie. Es beſorgte, daß jene, um ſich von Arbeit und Verantwortlichkeit zu be⸗ freien, dem Bevormundeten eine Urtheilsreife beilegen möge, welche er nicht beſizt, und daß der Familienrath ihm zu leicht glauben möge.
Die Frage: ob der Bevormundete zur
Emancipation qualifieirt ſey, hat mithin der
Vormund nicht für ſich, ſondern mit Zuziehung des Familienraths zu beurtheilen.
Der Vormund hat nur den Vorſchlag oder die Initiative. Er kann nur, wenn er will, mit Gutachten und Antrag vor⸗ angehen; jenes iſt darauf gerichtet, daß er den
Bevormundeten für verſtändig genug halte,
dieſer darauf, daß er zu emancipiren ſey. Das Geſez bat den Fall voraus geſehen⸗
daß der Vormund, aus Eigennuz— um ſich
im Beſiz der Adminiſtration des Vermögens
des Pupillen zu erhalten, um die damit ver⸗
knüpften erlaubten oder une iaubten Vortheile


