Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
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den, gleich der Emancipation des Vormundes, an die Einwilligung des Familienraths.

7.) Die bloße Erklärung des Vaters oder der Muttter reicht zur Realiſirung derſelben hin. Sie geſchieht vor dem Friedensrichter in Bei⸗ ſeyn ſeines Aktuars. Das darüber aufgenom⸗ mene Protokoll iſt die Emancipationsurkunde ſelbſt.

3.) Vater und Mutter können nicht dazu ge⸗ zwungen, die Emancipation kann gegen ſie, wie gegen den Vormund, nicht provocirt werden.

9.) Sie hat ausgedehntere Würkungen wie die durch den Vormund mit Genehmigung des Familienraths vorgenommene Emancipation. Dieſe legt blos eingeſchränkte Volljährigkeits⸗ befugniſſe bei und hebt dadurch die Vormund⸗ ſchaft bis auf jene Einſchränkungen auf. So⸗ viel würkt die Emancipation, als Ausfluß der väterlichen Gewalt, ebenfalls. Auſſerdem hebt die leztere die vãterliche Gewalt ſelbſt, mit⸗ hin auch die damit verbundenen Genußrechte⸗ auf. Der durch Vater oder Mutter Emancipirte muß wenigſtens das 156te Jahr zurükgelegt ha⸗

ben. Emancipatien desjenigen, wel⸗