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Emaneipation des Sohns in vö⸗ terlicher Gewalt.
Sie iſt ein bloßer Ausfluß der väterlichen Gewalt, keineswegs der Vormundſchaft des Vaters oder der Mutter.
Dieſes Princip iſt ſehr folgenreich.
Es muß, um Irrthümer zu vermeiden, ſcharf aufgefaßt werden. Es ſchließen ſich dar⸗ an folgende Grundſäzze:
1.) Dieſes Emanecipationsrecht findet ſich nur in der Hand desjenigen, der die väterliche Gewalt beſizt.
2.) Wer durch den Civiltod die väterliche Gewalt verloren hat, hat es nicht, eben ſo wenig derjenige, den eine erfolgte Interdiktion in der Ausübung derſelben hemmte.
3.) Rach dem Tod des Vaters übt die Mut⸗ ter das Emancipationsrecht aus.
4.) Eheſcheidung nimmt das Emancipations? recht dem Vater nicht.
5.) Verliert der Vater, oder die überleben⸗
de Mutter durch Deſtitution, Exkluſion oder
Entſagung die Vormundſchaft, ſo behält doch jener oder dieſe das Emancipationsrecht, als Ausfluß der väterlichen Gewalt.
6.) Eben darum iſt aber auch die Emanei⸗ pation des Vaters oder der Mutter nicht gebun⸗


