Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
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nämlichen Urkunde, als Präſidem der Verſammlung, daß er emancipirt ſey. Mit dieſer Erklärung iſt die Handlung vollen⸗ det.

Zweiter Theil. Würkungen der Emancipation.

Die Emancipation beendigt die Minder⸗ jäbrigkeit. Aber Volljährigkeit ertheilt ſie nicht.

Sie bringt, in rechtlicher Hinſicht, einen Mittelzuſtand zwiſchen P und Volljährigkeit hervor.

Sie hat, vor allen Dingen, die ſehr wich⸗ tige Folge, daß der Emancipirte überall ſelbſt handelt, überall ſich ſelbſt repräſentirt, da er es vorher nirgends konnte, ſondern(bei lezten Willensäuſſerungen und Schenkungen in einem Heirathskontrakt ausgenommen) den Vormund für ſich handeln, mithin ſich reprä⸗ ſentiren laſſen mußte.

Nur iſt der Emancipirte, indem er für ſich ſelbſt handelt, bald ſeiner Willkübr über⸗ laſſen, bald an die Zuſtimmung eines ihm vom Familienrath beſtellten Kurators, bald an die Zuſtimmung des Familienraths ſelbſt, gebunden.

Kennt man dieſe Einſchränkungen, ſo