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b. Vernichtung der Perſonal⸗ und Re⸗ alvorzüge des beſtehenden Adels.
Die Perſonal: und Realvorzüge des Adels, wie er vor der Revolution in Frankreich beſtand, bildeten einen Theil des öffentlichen Rechts. Sie begründeten ein Verhältniß zwiſchen dem Staat und den einzelnen Mitgliedern des privilegirten Standes.
Ausgezeichnet durch die nemlichen Vorzüge, blühte vor der Auflöſung der deutſchen Reichs⸗ verfaſſung, der deutſche Güter- und Perſonal⸗ adel. Der Pariſer Vertrag vom 12ten July 1606. hat zwar jene Vorzüge, und dadurch die Exiſtenz des Adels als Stand, ſehr erſchüt⸗ tert, aber noch keineswegs vernichtet. Auch ſcheint bis jezt dieſe Vernichtung nicht in den Planen und Abſichten deutſcher zum Rheinbund gehörender Souveraine zu liegen.
Soll ein Stand durch Reichthum, Macht und Glanz erblich ausgezeichnet bleiben, ſo muß er ſich nicht blos im gegenwärtigen Angen⸗ blik im eigenthümlichen Beſiz einer großen Maſſe von Grundeigenthum und dinglichem Vermögen finden, ſondern es muß auch die Mobiliari⸗ ſirung deſſelben verhindert, die ganze Maſſe muß der Gütercirkulation möglichſt entzo⸗ gen werden.


