¹d
willkühr, an die Stelle der jezzigen durch bie Buntſchekkigkeit der Geſezgebungen unbe— quem modifieirten Rechtsſicherheit treten ſollte,— ſö verſtehe ich mich auf Worte und Begriffe nicht.
1II. Es würde ſich ein unauflösbarer Widerſpruch zwiſchen demöffent⸗ lichen und Privatrecht, zwiſchen der Organiſation und Adminiſtra⸗ tion zeigen.
Ich habe bis jezt nur von den Gefahren der übereilten Einführung des Kodex Napo⸗ leon gehandelt. Dieſe nemliche Einführung würde für die nach deutſchen Grundſäzzen con⸗ ſtituirten und organiſirten Staaten des Rhein⸗ bundes noch mit andern Schwierigkeiten verbun⸗ den ſeyn, welche einer Unmöglichkeit gleich ſind.
Jede Privatgeſezgebung iſt mehr oder we⸗
niger ein Ausfluß der öffentlichen Legislation. Sitten und Gewohnheiten ſind freylich älter als Staatsverfaſſungen. Sobald aber die Zuſam⸗ menſezzung und Erzeugung der öffentlichen Macht, dem rohen Herkommen entwachſen⸗ ſich in einer regelmäßigen Verfaſſung darſtellt, ſobald Sitten und Gewohnheiten den Charak⸗
73 ² —
——


