Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
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des römiſchen Rechts verwerflich finden und des halb die Vindikationsklage verſagen ſollte. Wer würde unter dieſen Umſtänden ſich über ſein Recht beruhigen, oder bey den klarſten, nur grade nicht im deutſchen Koder Napoleon ſenthaltenen Vorſchriften, oder bey eben ſo be⸗ ſtimten Präjudicien, ohne Zittern vor einen Richter treten können, dem es frey ſtünde, es mit der Praxis zu machen, wie er es für gut fände, nicht blos fremde, ſondern auch ſeine eigne Praxis, nach erlangter beſſerer Einſich, wieder zu verſaſſen, oder auch abwechſelnd, nach der Wandelbarkeit menſchlicher Anſich⸗ ten in einem Fall eine fremde oder ſeine eigne Praxis zu befolgen und ſie in einem andern gleichen Fall zu verleugnen.

Die Verſchiedenheit der Partikularrechte und der Partikularobſervanzen würde nun frey⸗ lich verſchwunden ſeyn. Um der Einheit der Geſezgebung willen, würde die Vielheit der Statute, in der zahlloſen Mannigfal⸗ tigkeit individueller richterlicher Meinungen aufgelößt werden. Um nicht von hunderterley Partikulargeſezgebungen gerichtet zu werden, würden die Partheyen vor hunderttauſend Rich⸗ terlaunen zittern müſſen. Wenn dann nicht eine definitive, obgleich nur partielle Rechts⸗