Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
23
Einzelbild herunterladen

25

Ratur der Sache für billig erklären. Wenn nun der Richter ſeine einfache Menſchenvernunft und blos ſie fragen darf, wenn er ſich der poſitiven Vorſchriftblos als Rathgeber ſeiner ſubjek⸗ tiven Vernunft, nicht als eines nöthigenden und imperativen Beſtimmungsgrundes be⸗ dienen ſoll ſo kann er im Grunde entſchei⸗ den wie er will. Er muß nur Verſtand genug haben, um die Entſcheidung als eine wenig⸗ ſtens nicht unvernünftige und abſurde Entſchei⸗ dung darzuſtellen. Heute kann er die Erbpacht wegen dreyjähriger Nichtbezahlung des Ka⸗ nons für erloſchen erklären; morgen kann er den nemlichen Rechtsnachtheil erſt nach einem viel⸗ jäbrigen Verzuge für zuläſſig halten; über⸗ morgen wenn etwa uber Nacht ſeine ſub⸗ jektive Beurtheilung der natürlichen Billigkeit eine andere Richtung genommen hätte könnte er die Perwirkung des nüzlichen Eigenthums ganz verwerfen, und den Obereigenthümer auf ein bloßes perſönliches Recht beſchränken. Hätte er heute dem nüzlichen Eigenthümer eine Vindikationsklage gegen den dritten zuerkant, ſo wäre es doch warlich ſeine Schuld nicht, wenn er etwa morgen durch beſſeres Nachdenken be lehrt, in einem ähnlichen Fall, das ſogenante nüzliche Eigenthum als eine bloße Subtilität