26
ter einer von der öffentlichen Macht abgefaßten und promulgirten oder genehmigten Civilgeſez⸗ gebung annehmen, prägt jene Gewalt ihren eignen Geiſt der Civilgeſezgebung mehr oder we⸗ niger auf. Dasöffentliche beherrſcht das Pri⸗ vatrecht. Aus der Fundamentalzuſammenſez⸗ zung, und noch mehr, aus der Organifation der öffentlichen Macht, gehen die Familien: und Eigenthumsrechte der Einzelnen hervor.
Eben darum iſt jede Civilgeſezgebung auf eine beſtimte Staatsverfaſſung berechnet.
Eben darum mußte ſich das römiſche Recht vor und nach der geſezlichen Aufnahme deſſelben in Deutſchland, wichtigen und zahlreichen Modi⸗ fikationen unterwerfen, eh es nach feſten und mit der öffentlichen Verfaſſung harmonirenden Prin⸗ zipien auf Verhältniſſe des Privatlebens konnte angewendet werden.
Der Kampf zwiſchen der Succeſſionsart des deutſchen und römiſchen Rechts, war nichts an⸗ ders als ein Kampf der öffentlichen, in jene Succeſſionsart innig verſchmolzenen Verfaſſung, mit einem unter dem Einflus einer ganz andern öffentlichen Verfaſſung, ausgebildeten Privat⸗ recht.
Die Unmöglichkeit, die Grundſäzze des römiſchen Rechts von Sklaverey und Freylaſ⸗


