Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
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Ein einfaches und bekanntes Hypotheken⸗ ſyſtem beſeelte den Credit.

Die Form und die Publicität der gericht⸗ lichen Confirmationen, der Flur⸗Lager⸗und Hypothekenbücher beveſtigte das Grundeigen⸗ thum.

Weiſe und wohlthätige, dem römiſchen Recht unbekannte, mit dem Gepräge deutſchen Nationalſinns bezeichnete Geſezze und Einrich⸗ tungen bewachten die Perſon und das Eigen⸗ thum des Schuzbedürftigen.

Die Rechtspflege war mangelhaft, der Proceßgang langſam. Der Dikaſteralgeiſt war weit hinter dem Zeitalter zurückgeblieben, und

von der Wahrheit und Harmonie der höhern

Principien der Legislation keineswegs ergriffen. Allein bis zur Willkühr und Anarchie war doch die Rechtspflege gewis nicht herabgeſunken. Was würde und könnte unter dieſen Um⸗ ſtänden wohlthätiger ſeyn, als eine deutſche Ge⸗ ſezgebung, hervorgehend aus dem was deutſcher Forſchungsgeiſt, deutſche Philoſophie des Rechts und der Geſezgebung gefunden und was die Pra⸗ xis bewährt hat, abgefaßt in einer gemein verſtändlichen Sprache, berechnet auf Begriffe, welche Gewohnheit und Vorurtheil, den durch gleiche Sprache und Sitten eng verbunde⸗