Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
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tief gefühltes Uebel. Die Verfaſſung hot ein Mittel dagegen dar. Allein das Mittel war faſt mislicher als das Uebel ſelbſt. Die Parla⸗ mente waren befugt durch allgemeine Verfügun⸗ gen(dispositions gẽnérales etrẽglementaires) die Lükken des Gewohnheitsrechts auszufüllen. Die Gültigkeit ihrer Verfügungen war indeſſen durch die Gränzen ihres Gerichtsſprengels be⸗ ſchränkt. So entſtand eine mit der National⸗ einheit contraſtirende Mannigfaltigkeit der Ci⸗ vilgeſezgebungen. Sie erſchwerte das Rechtsſtu⸗ dium und brachte die Rechtspflege in einen Zu⸗ ſtand, welcher ſchon lange vor der Revolution der Gegenſtand allgemeiner Klagen wurde. Unter dieſen Umſtänden war die Einfüh⸗ rung eines neuen, allgemeinen, für ganz Frank⸗ reich geltenden, alle Franzoſen unter einerley Privatrecht vereinigenden Geſezbuchs eine der größten Wohlthaten der neuen Ordnung. Auch war dieſes Geſezbuch keineswegs das Produkt philoſophiſcher Spekulation, oder ei⸗ ner revolutionairen, von der Erfahrung verlas⸗ nen Theorie. Es war für Frankreich nicht re⸗ volutionair. Die Ausarbeitung deſſelben wur⸗ de Rechtsgelehrten übertragen, welche mit der ganzen Maſſe der auf dem Boden der franzö⸗ ſiſchen Jurisprudenz gereiften Ideen aufs innigſte