3
Provinz geltende Recht. Es gab einhundert und achtzig coutumes genérales. Jede wurde wieder modificirt durch coutumes locales. Dieſer Zuſtand der Dinge war eine Folge der individuellen Ausbildung der franzöſiſchen Monarchie. Franken, Burgunder, Normän— ner, hatten in buntem Gemiſch ſich im alten Gal⸗ lien niedergelaſſen. Die Römer waren hier wie in Italien ein beſiegtes aber kein vernich⸗ tetes Volk. Ihre Civilgeſezgebung war nicht wie in Deutſchland eine fremdartige Pflanze. Es konnte daher Provinzen geben, in welchen dieſe nie ganz erloſchene Geſezgebung vor herr⸗ ſchend blieb. Unter den ſchwachen Nachfolgern Karls des Großen und unter den erſten Kape⸗ tingern theilte das Feudalſyſtem Frankreichs Bo⸗ den in unzählige kleine nnd große von einander unabbängige Herrſchaften. Jede befolgte ihre eigne Gewohnbheiten, deren Urſprung ſich in der Nacht der Vorzeit verlor. Karl der vIIte und ſein Rachfolger Ludwig der Xlte vollendeten zwar den Sturz der großen Vaſſallen, wurden die eigentlichen Stifter der franzöſiſchen Monar⸗ chie und vereinigten die Kräfte der Nation zu einer großen politiſchen Geſamtmaſſe. Allein eine neue Civilgeſezgebnng führten ſie nicht ein. Die Lükken des Gewohnheitsrechts waren ein


