Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
18
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(185 Art. XVII.

Sind unfaͤhig zu erben, und als ſolche von der

Erbfolge ausgeſchloſſen:

1) Derjenige, welcher verurtheilt würde, weil er den Verſtorbenen getödtet oder zu tödten ver⸗ ſucht hatte.

2) Derjenige, welcher eine verlaͤumderiſch befun⸗ dene KapitalKlage gegen den Verſtorbenen er⸗ hoben hätte.

Anmerkungen.

Zum Art. 17. Man kann aber wohl zur Erbſchaft fähig, allein derſelben unwuͤrdig ſein. Die geſetzliche Erbfolge gründet ſich auf die Vermuthung der Zu⸗ neigung des Verſtorbenen zu ſeinem nächſten Ver⸗ wandten. Es liegt aber ſchon in dem Begriff jeder Vermuthung, daß ſie der erwieſenen Wahrheit, ja ſelbſt der ſtärkern Vermuthung weichen muß. Koͤnn⸗ te nnn aber in den hier beſtimmten Fällen das Geſetz, welches den Morder ſeines Verwandten oder den Feigen, der ſeinen Tod ungerächt gelaſſen hatte, zur Erbfolge berufen würde, ſich mit dem ver⸗ muthlichen Willen des Verſtorbenen rechtfertigen? hat nicht der, welcher den Gefuhlen der Natur ab⸗ hat, auch den Rechten die ſie ihm gewährt, entſagt.

Man hat jedoch nicht geglanbt, alle im römiſchen Rechte angenommenen Gruͤnde der Ausſchlieſſung in das neue Geſetz übertragen zu muͤſſen. Dies erſte hatte z. B. den ſträflichen Umgang des Verſtorbenen mit dem Erben, die Verfuͤgung, welche der Erbe vor dem Tode des Verſtordenen über eines ſeiker Güter getroffen haben mögte, die Angabe, daß der Erbe den Verſtorbenen verhindert habe, ſein Teſta⸗ ment zu machen oder zu verändern, fuͤt hinreichende