Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
19
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G19N

3) Der großjaͤhrige Erbe, der, von dem Mord des Verſtorbenen unterrichtet, ihn der Juſtiz nicht angezeigt(denoncé) haben wurde.

Art. XVIII.

Die Unterlaſſung der gerichtlichen Veranzeigung kann weder den Aszendenten und Deszendenten des Mörders, noch ſeinen Verſchwägerten in denſelben Graden, noch ſeinem Gatten oder ſeiner Gattin, noch ſeinen Bruͤdern oder Schweſtern, noch ſeinen

Anmerkungen.

Beweggruͤnde erklärt, den Erben von der Erbfolge auszuſchlieſſen. Allein dieſe Gruͤnde geben nicht, wie die oben beſtimmten, einen feſten Punkt an, der die Unwuͤrdigkeit beſtimmt; ſie beruhen auf zwei⸗ felbaften, ſchwer zu erweiſenden, mancherlei Ausle⸗ gung empfänglichen Thatſachen. Ihre Zulaſſung würde zu willkuͤhrlichen Erkenntniſſen und gehaſſigen Inquiſi⸗ tionen Gelegenheit geben. Freilich ſoll der Feind des Verſtorbenen ihn nicht erben; allein die Urſachen der Ausſchlieſſung muſſen ſo beſtimmt ſein, daß ihre Anwendung nicht beſtritten werden kann, ſonſt würde man, um einen Verſtorbenen zu rächen, Haß und Zwietracht ber ſeine ganze Familie bringen.

Zum Art. 13. Sogar ſpricht das Geſetz den Erben von der Verbindlichkeit frei, den Mord des Erblaſ⸗ ſers gerichtlich zu verfolgen, wenn der Mörder ſein Vatet, ſein Gatte, ſein Sohn oder ein ſonſtiger naher Verwandter war. Dann iſt das Stillſchwei⸗ gen ihm eine heiligere Pflicht als die Rache; es würde ein unmenſchliches Geſetz ſein, das ihm dieſe befehlen würde, da die Angabe des Morders nicht ſtatt haben könnte, ohne die Moral und die öffent⸗ liche Sittlichkeit mit Fuͤſſen zu treten.