Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
362
Einzelbild herunterladen

(362)

264 CCCLXXKVIII. 263. ſind der Reduction unterworfen cœCœTLXXKIR.

Schenkungen von Ehegatten untereinander ſind erlaubt C6CLXXX. 266. müſſen ausdruͤcklich anfuͤhren, ob ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Schenkneh⸗ mers geſchehen ſind CCCLXXXI. 266. welchen Regeln ſie unterworfen ſind ibid. CCCLXXXII. 267. welchen Ver⸗ mögensAntheil ſie begreifen duͤrfen CCCLXXXIII. 263. welche der minderjährige Ehegatte machen kann CCCLXXXIIV. 270. ſind immer widerruflich CCCLEXXXV. 277. die Fran kann ſie ohne Ermaͤchtigung widerrufen jrid. werden durch Nachgeburt von Kindern nichr widerrufen ibid. konnen nicht gegenſeitig durch denſelben Akt geſchehen CCCLXXXV. 272. was ſie im Falle einer zwei⸗ ten Ehe begreifen duͤrfen CCCLXXXVII. 272. jede verſtekte iſt unguͤltig CCCLXXXVIII. 273. welche fuͤr eine ſolche zu halten iſt CCCLXXXIX. 274

Schulden(der Erbſchaft,) in welchem Verhaͤltniß die Er⸗ ven zu ihrer Zahlung beitragen CL⸗X. 98. in welchem die Uni⸗ verſalLegatarien CLXI. 99. Regeln für die Tilgung der Hy⸗ pothekar Schulden CLXII. 90. die Erben haften perſonlich fuͤr ihren Antheil und hypothekariſch fuͤr das Ganze CLXIII⸗ 100. Rechte desjenigen, der durch die Wirkung der Hypothe⸗ ten mehr als ſeinen Antheil bezahlen muß CLXV. 101. im Falle der Unzahlsfähigkeit eines der Contribuenten wird ſein Antheil unter die übrigen vertheilt CLXVI. 102. die gegen den Verſtorbenen exekutoriſchen RechtsTitel ſind es anch gegen ſeine Erben CLXVII. ibid. Rechte der Erben und der Gläu⸗ biger in Hinſicht auf die Abſonderung des Vermoͤgens des Verſtorbenen und der Erben CLXVIII. 102. CLXXI. 103. Ausnahmen CLXIX. 102. CLXX. 103. die Gläubiger ha⸗