Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
356
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03560 det die Linie XXVI. 25. wie man die Grade in grader Li⸗

nie zäͤhlt XXVII. 25. wie in der SeitenLinie XXVIII. 26. Güter(herrenloſe) gehdren der Nation II. 7.

S.

Jagd, die Befugniß dazu wird durch beſondere Geſetze re⸗ gulirt V. 7.

Inventarium(Rechts Wohlthat des) muß durch eine Erklärung auf der Greffe des CivilGerichtes vorbehalten wer⸗ den LXXXIII. 63. in wie fern dieſe Erklaͤrung ihre Wir⸗ rung hat LXXXIV. 64. in welcher ZeitFriſt demnach das Inventarium errichtet werden muß LX XXV. 65. waͤhrend dieſer ZeitFriſt kann der Erbe nicht gezwungen werden, eine Eigenſchaft anzunehmen LXXXVII. 66. dieſe Friſt kann verlängert werden LXXXVIII. 67. auf weſſen Koſten LXXXIX. 68. wann der Erbe auch nachher noch die Be⸗ fugniß behält, ein Inventarium zu errichten XC. 63. wer der Rechts Wohlthat des Inventariums verluſtig iſt XCI. 69. Wirkungen derſelben XCII. 69. und folgende. Wem die Ko⸗ ſten des Inventarinms zur Laſt fallen C. 72.

Inventarium muß bei dem Sterbfalle deſſen errichtet werden, der unter der Bedingung der Reſtitution verfuͤgt hat CCCXLIX. 247. auf weſſen Betreiben, in welcher Zeit⸗ Friſt und in Gegenwart welcher Perſonen CCCXLVIII. a46. CCCXLIX. 247. CCCL. ibid.

K.

Kinder und Deszendenten erben ihre Aszendenten und wie XXXV. 34. wann ſie die von ihren Aeltern vor⸗ genommene VermogensTheilung anfechten können CCOCLXVIII. 255. muſſen die Kbſten der Klage vorlegen CCCLXIX. 253.