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dern blos die, welche natuͤrlich oder Cuil Todt ſind.
Anmerkungen.
Staͤrkern Widerſpruch fand die Frage bei den RechtsGelehrten: ob man ein Individunm, welches, zu einer Erbſchaft berufen, dieſelbe ausgeſchlagen hat, repräſentiren koͤnne, da es doch ſeinen Grad nicht ausfullt? Das Geſetz hat ſie dem Grundſaß der Re⸗ praͤſentation zufolge und nach dem, am haͤufigſten angenommenen Rechts Gebrauch entſchieden. Die Art. 69 und 70 verfuͤgen, daß ſein Antheil den ſei⸗ ner MitErben vermehrt, und daß blos in dem Fall wo es der einzige Erbe iſt, ſein Antheil auf den folgenden Grad uͤbergeht. In der That, wenn an⸗ dere Erben in gleichen Graden mit dem Verzichtlei⸗ ſtenden vorhanden ſind, ſo konnten die welche ſeinen Theil in Anſpruch nehmen wollten, es nicht anderſt thun, als indem ſie durch Repräſentation in ſeine Stelle eintraͤten. Man kann aber keinen Lebenden repraͤſentiren. Eben ſo, wenn der Verzichtleiſtende entfernte, aber durch die Wohlthat der Repräſenta⸗ tion ihm naͤher gebrachte Verwandte zu vermuthli⸗ chen MitErben haͤtte, iſt es wieder gewiß, daß man ſeinen Plaz nichts anderſt einnehmen konnte, um mit ſeinen MitErben zu konkurriren, als durch die Repräſentation. Waäre er aber der einzige Erbe, dann hätte ſein nachſter Verwandter nicht nöthig ihn zu repräſentiren, um die Erbſchaft zu erhalten, worauf er verzichtet haͤtte. Er wuͤrde ſie alsdann nicht kraft der Repraſentation, ſondern kraft der Devolu⸗ tion(edict. præt. successiorum) in Beſitz nehmen.
Dieſelbe Regel iſt offenbar auf den Fall anwend⸗ par, wenn der naͤchſte Erbe geſtorben wäre, ohne die Erbſchaft angenommen oder ausgeſchlagen zu haben. Seine Verwandten können die Erbſchaft nicht als ſeine Repräſentanten, ſondern blos als ſeine perſoͤn⸗ liche Erben in Anſpruch nehmen.
Es wäre zu vielen Misbräuchen unterworfen, einem Individuum zu erlauben, eine ihm zugefallene Etb⸗


