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lene Erbſchaft theilt ſich in zwei gleiche Theile; der eine für die Verwandten der väterlichen, der andere fur die Verwandten der muͤtterlichen Linie.
Die halbburtigen Verwandten von der Mutter oder vom Vater her() werden durch die vollbuͤr⸗ tigen nicht ausgeſchloſſen; aber ſie nehmen, vorbe⸗ haltlich deſſen was im Art. XLII. hierunten verfugt werden wird, blos in ihrer Linie Theil. Die voll⸗ burtigen nehmen in beiden Linien Theil.
Es geſchieht keine Devolution von einer Linie auf die andere, als wenn ſich von einer der beiden Linien
Anmerkungen.
kommen nicht unbedingt verwerfen zu muͤſſen. In⸗ dem man den vaterlichen und muͤtterlichen Verwand⸗ ten die Guͤter ihrer Linie entzog, ſchien es billig ihnen einen Erſatz dafuͤr zu gewaͤhren. Der Grundſatz von der Unterſcheidung der Güter war gerecht, allein die Schwierigkeiten ſeiner Anwendung hatten ſeine Ab⸗ berufung beſtimmt. Eine gleiche Theilung des Ver⸗ mogens zwiſchen die beiden Linien, ohne Ruͤckſicht auf die Gattung oder den Urſprung der Güͤter iſt an die Stelle getreten. Dieſe Theilung halt die Mitte zwiſchen der zu großen Einfachheit der romi⸗ ſchen Geſetze, und den zu feinen Unterſcheidungen der Herkommen. Eben ſo bleibt auch das Privile⸗ gium des doppelten Bandes, welches durch das Ge⸗ ſeß vom 17 Nivoſe 2ten Jahres unterdruckt ward⸗ abgeſchafft. Die Theilung der Erbſchaft zwiſchen den beiden Linien giebt jeder einen gleichen Antheil; die vollbürtigen Verwaudten werden in den beiden Linien ihre Rechte antreten, aber darum andere Verwand⸗ te nicht ausſchlieſſen, deren Rechte in der einen Linie⸗
(6) Uierini aut Consanguinii.


