Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
19
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K 19 N 30 Der großjaͤhrige Erbe, der, von dem Mord des Verſtorbenen unterrichtet, ihn der Juffiz nicht angezeigt(denoncé) haben winde.

Art. XVIII.

Die Unterlaſſung der gerichtlichen Veranzeigung kann weder den Aszendenten und Deszendenten des Mörders, noch ſeinen Verſchwägerten in denſelben Graden, noch ſeinem Gatten oder ſeiner Gattin, noch ſeinen Bruͤdern oder Schweſtern, noch ſeinen

Anmerkungen.

Veweggrünbde erklaͤrt, den Erben von der Erbfolge auszuſchlieſſen. Allein dieſe Gruͤnde geben nicht, wie die oben beſtimmten, einen feſten Punkt an, der die Unwuͤrdigkeit beſtimmt; ſie beruhen auf zwei⸗ felhaften, ſchwer zu erweiſenden, mancherlei Ausle⸗ gung empfaͤnglichen Thatſachen. Ihre Zulaſſung würde zu willkuͤhrlichen Erkenntniſſen und gehaſſigen Inguiſi⸗ tionen Gelegenheit geben. Freilich ſoll der Feind des Verſtorbenen ihn nicht erben; allein die Urſachen der Ausſchlieſſung muͤſſen ſo beſtimmt ſein, daß ihre Anwendung nicht beſtritten werden kann, ſonſt wuͤrde man, um einen Verſtorbenen zu rächen, Haß und Zwietracht uͤber ſeine ganze Familie bringen.

Zum Art. 18. Sogar ſpricht das Geſetz den Erben von der Verbindlichkeit frei, den Mord des Erblaſ⸗ ſers gerichtlich zu verfolgen, wenn der Moͤrder ſein Vater, ſein Gatte, ſein Sohn oder ein ſonſtiger naher Verwandter war. Dann iſt das Stillſchwei⸗ gen ihm eine heiligere Pflicht als die Rache; es

wuͤrde ein unmenſchliches Geſetz ſein, das ihm dieſe

befehlen wuͤrde, da die Angabe des Moͤrders nicht ſtatt haben könnte, ohne die Moral und die öffent⸗ liche Sittlichkeit mit Fuſſen zu treten.