Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
18
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(18N Art. XVII.

Sind unfähig zu erben, und als ſolche von der Erbfolge ausgeſchloſſen:

1) Derjenige, welcher verurtheilt wuͤrde, weil er den Verſtorbenen getödtet oder zu tödten ver⸗ ſucht hätte.

2) Derjenige, welcher eine verlaͤumderiſch befun⸗ dene KapitalKlage gegen den Verſtorbenen er⸗ hoben hätte.

Anmerkungen.

Zum Art. 17. Man kann aber wohl zur Erbſchaft fahig, allein derſelben unwürdig ſein. Die geſetzliche Erbfolge gruͤndet ſich auf die Vermuthung der Zu⸗ neigung des Verſtorbenen zu ſeinem naͤchſten Ver⸗ wandten. Es liegt aber ſchon in dem Begriff jeder Vermuthung, daß ſie der erwieſenen Wahrheit, ja felbſt der ſtärkern Vermuthung weichen muß. Könn⸗ te nnn aber in den hier beſtimmten Fällen das Geſetz, welches den Morder ſeines PVerwandten oder den Feigen, der ſeinen Tod ungerächt gelaſſen hätte, zur Erbfolge berufen würde, ſich mit dem ver⸗ muthlichen Willen des Verſtorbenen rechtfertigen? hat nicht der, welcher den Gefuͤhlen der Natur ab⸗ hat, auch den Rechten die ſie ihm gewährt, entſagt.

Man hat iedoch nicht geglaubt, alle im römiſchen Rechte angenommenen Gruͤnde der Ausſchlieſſung in das neue Geſetz uͤbertragen zu mäſſen. Dies erſte hatte z. B. den ſtraflichen Umgang des Verſtorbenen mit dem Erben, die Verfägung, welche der Erbe vor dem Tode des Verſtorbenen uͤber eines ſeiner Guͤter getroffen haben mögte, die Angabe, daß der Erbe den Verſtorbenen verhindert habe, ſein Teſta⸗ ment zu machen oder zu verändern, fuͤr hinreichende