Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
13
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613 Art. XI.

Wenn die, welche zuſammen umgekommen ſind, noch nicht fuͤnfzehn Jahre alt waren, ſo ſoll ver⸗ muthet werden, daß der älteſte uͤberlebt habe.

Wenn ſie alle älter als ſechszig Jahre waren, ſo ſoll vermuthet werden, daß der juͤngſte überlebt habe.

Wenn die einen juͤnger, als fuͤnfzehn, und die an⸗ dern älter, als ſechszig Jahre waren, ſo ſoll vermu⸗ thet werden, daß die erſten(die andern) uͤberlebt haben.

Art. KII.

Wenn die, welche zuſammen umgekommen ſind, fuͤnfzehn volle Jahre zuruͤckgelegt, und noch keine ſechszig erreicht hatten, ſo wird immer vermuthet,

Anmerkungen.

Um allen Zwiſtigkeiten vorzubeugen, mußte man po⸗ ſitive Regeln aufſtellen, welche nach einer aus der Natur hergeleiteten Wahrſcheinlichkeit in Ermange⸗ lung von ſichern Nachrichten zur Richtſchnur dienen ſollten. Das romiſche Recht hatte ſolche angenommen⸗ und, da ſie beſtimmt, faßlich, und auf Wahrſcheinlich⸗ keit gegruͤndet ſchienen, ſo hielt man ihre Beibehal⸗ tung für zweckmaͤſig. So lange die Kräfte des Men⸗ ſchen im wachſen ſind, ſtreitet die Vermuthung fuͤr den älteſten; ſobald ſie wieder abnehmen, für den juͤng⸗ ſten; im MittelAlter fur den Mann, und bei glei⸗ chem Geſchlecht, trirt die Vermuthung ein, daß die gewöhnliche Ordnung der Natur ſtatt gefunden habe, nämlich daß der juͤngſte zuletzt gelebt habe.