Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
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durch den buͤrgerlichen Tod von dem Augenblicke an eröfnet, wo man dieſem Tod verfallen iſt.

Art. X.

Wenn mehrere, welche reſpective die einen zu der Erbfolge der andern berufen waren, in demſelben Ereignß umkommen, ohne daß man erkennen könne, welcher zuerſt geſtorben iſt, ſo wird die Vermuthung, welcher den andern uͤberlebt haben möge, durch die Umſtaände des Faktums und in ihrer Ermangelung,

durch die Kraft des Alters oder des Geſchlechts be⸗ ſtimmt.

Anmerkungen.

er gegen den Contumax verhaͤngt wird, der nicht ge⸗ hort worden iſt, und vielleicht blos deshalb verurtheilt ward, ſo iſt dieſer ihm doch nicht eher, als nach Ab⸗ lauf einer von dem Geſetz beſtimmten Zeitfriſt ver⸗ fallen. Blos nach deren Ablauf iſt ſeine Erbſchaft eröfnet; denn die Geſetze ſehen ihn ſo lange der CivilRechte fahig an, als die Zeit noch lauft, die ihm zu ſeiner Rechtfertigung geſtattet iſt.

Zum Art. 10, 1In. 72. Unzählige Zufaͤlle, z. B. Schiffbruch, Brand, Schlachten, Erdbeben ꝛc.c. koͤnnen den Tod mehrerer Menſchen, in Entfernung aller Zeugen verurſachen. Wenn nun z. B. Vater und Sohn, Bruder und Schweſter in demſelben Ungluͤck umkommen, ſo kommt es darauf an, zu beſtimmen, wer vor dem andern geſtorben iſt; denn auf den Ueberlebenden, hatte er auch nur einen Augenblick länger gelebt, iſt die Erbſchaft, und durch ihn auf ſeine Erben uͤbergegangen. Je nachdem die Ver⸗

muthung fuͤr den einen oder den andern ſtreitet, daß

er zuletzt gelebt habe, ſind die Erben verſchieden.