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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Voraustheil wird als eine Heurathsubereinkunft und nicht als eine Schenkung angeſehen, 1516. Er hat in Hinſicht der Frau nicht ſtatt, es ſei denn, ſie habe die Guͤtergemein⸗ ſchaft angenommen) 1516. Die Eheſcheidung, die Koͤrper⸗ trennung eroͤffnen den Voraustbeil nicht, man muß den natuͤrlichen oder burgerlichen Todt erwarten, 1318. Ge⸗ ſchenke und Vermaͤchtnihe, die unter der Benennung als Voraustheil gemacht worden, ſind dem Wiedereinbringen nicht unterworfen, 919. Indeſſen kann der zur Sheilung kommende Erbe das nicht davon zuruͤckbehalten; was den verfuͤglichen Antheil uͤberſteigt) 34 ½ Vorbehalt. Der Schenkgeber kann zu ſeinem oder eines an⸗ dern Vortheil einen Vorbehalt der Nutznießung der Guͤter, uͤber welche er verfuͤnt, machen, 40 Die Herunterſetzung der Schenkungen unter Lebenden kann nur von jenen be⸗ gehrt werden, zu deren Vortheil der geſetzliche Vorbehalt gemacht worden, 921. Dieſer Vorbehalt betriſt die Hälfte der Guͤter, wenn er ein Kind, oder Abkömmlinge von dem⸗ ſelben hinterlaͤßts er betrift zwei Dritrel, wenn er zwei mKinder hinterlaßt; er betrift drei Wiertel, wenn er drei oder mehrere hüterlaͤßt, o13. Er betrift die Hälfte des Vermö⸗ gens, wenn er in Eumanglung von Abköͤmmlingen in den bei⸗ den Linien aufſteigende Verwanden hinkerläßt; er betrift nur ein Viertel, wenn er nur in einer Linie ſolche hinter⸗ Mäßt, 979 vorledung(die) unterbricht die Verjaͤhrung, 2244. Dieſe nterbwechung wird als nicht geſchehen angeſehen, wenn die Vorladung zernichtet worden, 22471 Pormund Das natuͤrliche Kind kann ſich vor ein nb zwanzig Jähren nur mit der Einwilligung eines pargit er⸗ nannten Vormundes verheurathen) 159. Wrreienbaefi Sie gehort von rechtswegen dem uͤberle⸗ benden Vater oder Mutter, 350. Der Letztſterbende von doden Aeltern kann einen Vormund ernennen) 30 Bei Man, gel der Asltevn und eines von ihnen ernentiten Vormhn⸗ des wird die Vormundſchaft den naͤchſten aufſteigenden Ver⸗ wanden uͤbertragen; der vaͤter liche iſt immer dem muͤtter⸗ lichen Anverwanden des naͤmlichen Grades vorzuziehen, z Sind weder Aeltern, noch ein von ihnen ernennter Vormund, noch aufſteigende Vetwänden männlichen Ge⸗ ſchlechts vorhunden, ſo wird der Bormünd von einem Fa. milienrath ernennt, zo;. Der Vater kann der uberleben⸗