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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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cher Weiße empfangen, ſo muß er die Hauptſumme, Zin⸗ ſen und Fruͤchte zuruͤckgeben, 1378. Hat er redlicher Weiſe empfangen, ſo muß er nur die Sache oder den Preiß, um welche er ſie verkauft hat, wieder erſtatten, 1320. Die Ver⸗ traͤge(transactions) muͤſſen ſchriftlich verfaßt werden, 204z. Sie hindern die gerichtlichen Verfolgungen des oͤffentlichen Amtes nicht, 2046. Der von einem der Bethei⸗ ligten gemachte Vertrag hindert die andere nicht, 2051. Sie beſchraͤnken ſich in ihrem Gegenſtande, 20g3. GSie können wegen einem rechtlichen Irthum oder wegen Verletzung nicht angegriffen werden 2052. aber ſie koͤnnen aufgeloͤßt werden, wenn in der Perſon oder in der Streitigkeit ein Irthum obwwultet oder Gewaltthaͤtigkeit ſtatt hatte, 2053. Auf falſche Schriften aegruͤndete Vertraͤge ſind nichtig 2084. auch jene, die ſich auf einen durch ein Urtheil beendigten Rechts⸗ handel gruͤndeten, von welchem nicht alle Partheien Kennt⸗ niß hatten, 2056. Der Rechnungsfehler in einer Rechnung muß verbeſſert werden, 205s. Der Vormund kann ohne Ermaͤchtigung des Familienrathes nicht unterhandeln, g67. Die Ehegatten, welche ihre Ehe mit beiderſeitiger Einwil⸗ ligung aufloßen wollen, können uͤber ihre jederſeitige Rechte mir einander Vertrag abſchließen, 297.

Verwaltung. Der Gatte hat jene der Guͤtergemeinſchaft

r421, Der Ausſteuerguͤter, 1549, Der perſönlichen Guͤter der Frau 1428. Die Frau hat jene der Parapbernalguͤter 1576. Der Mann hat die einſtweillige Verwaltung waͤh⸗ rend der Klage auf Eheſcheidung, 267. jene, die waͤhrend der Betreibung der Unterſagung ſtatt haben kann, 497. Sie hoͤrt bei der Ernennung eines Vormundes auf 505.

Perwanden(ie) in aufſteigender Linie haben Recht

auf die Nahrungsmittel, 205. In Ermanglung der Ael⸗ tern muß der ehrfurchtsvolle Akt an Sie gerichtet werden, 150. In Ermanglung der Mutter haben ſie die Aufſicht uͤber die Kinder eines Abweſenden, 142. Ihnen wird vor allen Verwanden die Vormundſchaft uͤbertragen, 02. Sie erben ihre ohne Kinder oder Geſchwiſter verſtorbene Abtöͤmm⸗ linge, 746. Sie koͤnnen ſich mit ibren Abkömmlingen nicht verbeurathen, 161. Die Verwanden machen den Familien⸗ rath zuſammen berufen, um dem aͤlternloſen Minderjäh⸗ rigen einen Vormund zu nennen, 406. Sie muͤſſen zu ſechs in dem Familienrath ſein, zo7. Jeder Verwande kann die Unterſagung ſeines Verwanden begehren, 490, Die Naͤhe