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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Schatz(der) gehört zur Haͤlfte dem, der ihn gefunden hat

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oder Verfälſchung in den urkunden des buͤrgerlichen Stan⸗ des,§2. Fuͤr Nichtbefolaung der Unebereinkuͤnite, 1136. et ſei denn, Gewaltthaͤt greit hindre dieſe Vollziehung, 1148. Ueberhaupt für den Verluſt, den die Nichtbefolgung den Gläubigern verurſacht, 1149.

und zur Hälfte dem Eigenthuͤmer des Grundſtuͤckes, auf dem er gefunden worden, 716. Scheidemauer. Jede gemeinſchaftliliche Mauer wird als Scheidemauer angeſehen, wenn das Gegentheil nicht bewie⸗ ſen iſt, 663. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Graͤben, 666. Die gemeinſchaftlichen Mauer und Graben werden auf ge⸗ meinſchaftliche Köſten unterhalten, 666. u. 669. Doch kann der Miteigenthuͤmer ſich davon frei machen, wenn er das Recht auf dieſe gemeinſchaftliche Scheidemauer abgibt, 686. Der an eine gemeinſchaftliche Scheidemauer ſtoßende Nachbar kann das Recht der Gemeinſchaftlichkeit erhalten, wenn er die Hälfte des Werths derſelben bezahlt, 66r. Schenkungen unter Lebenden ſind unwiderruflich, 394. Um eine ſolche Schenkung oder ein Teſtament machen zu koͤn⸗ nen, muß man bei Verſtand ſein, 903. Die verheurathete Frau kanu ohne Ermaͤchtigung ihres Mannes oder des Rich⸗ ters nicht unter Lebenden ſchenken. Sie hat aber ſolcher Ermaͤchtigung nicht noͤthig, um ein Leſtament zu machen, voß. Die Schenkungen unter Lebenden oder durch ein Te⸗ ſtament können die Hälfte der Guͤter des Verfugenden nicht uberſteigen, wenn er bei ſeinem Abſterben ein Kind hinter⸗ laßt, nicht das Drittel, wenn er zwei hinterläßt, nicht das. Viertel, wenn er drei oder mehrere hinterlaͤßt, o13. Sie konnen die Haͤlfte des Vermoͤgens nicht uberſteigen, wenn in Ermanglung von Abkoͤmmlingen der Schenkgeber Verwan⸗ de in aufſteigender vaterlicher und muͤtterlicher Linie hin⸗ tevlaͤßt; nicht drei Viertel, wenn er ſolcher nur in einer die⸗ ſer Linie hinterlaͤßt, o16. In Ermanglung von Abkoͤmm⸗ lingen und aufſteigenden Verwanden kann er alles verſchen⸗ ken, 916 Schenkungen, welche den verfuͤglichen Antheil uberſteigen, koͤnnen darauf herunter geſetzt werden, wenn die Erbſchaft des Schenkgebers offen wird, o20. Alie Schen⸗ kungen zwiſchen Lebenden mußen vor einem Notarius er⸗ richtet werden, o31. Eine ſolche Schenkung fann nur we⸗ gen nicht erfuͤllten ausbedungenen Klauſeln, wegen Un⸗ dankbarkeit oder nachgebohrnen Kindern aufgehoben wer⸗