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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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wie die andern ſollen aufgefodert werden, ihn zu unterſchreiben. Es ſoll von ihrer Unterſchrift oder von ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu wollen oder zu koͤnnen Meldung geſchehen.

a56. Nachdem beide Zeugenverhoͤre, oder jenes des Klaͤgers, wenn der Beklagte keine Zeugen aufgeſtellt hat, geſchloſſen wor⸗ den, ſoll der Gerichtshof die Partheien an die offentliche Audienz, deren Tag und Stunde er beſtimmen wird, verweißen. Er ſoll die Mittheilung der Fuͤhrung des Rechtshandels an den Regierungs⸗ kommiſſuͤr verordnen, und einen Berichterſtatter nennen. Dieſe Verordnung ſoll auf Anſuchen des Klaͤgers dem Beklagten in der von ihr feſtgeſetzten Zeitfriſt rechtlich bekannt gemacht werden.

287. An dem zur Faͤllung des Endurtheils beſtimmten Tage ſoll der aufgeſtellte Richter ſeinen Bericht ablegen. Die Par⸗ theien koͤnnen alsdann ſelbſt oder durch ihre Rechtsbeiſtuͤnde die⸗ jenige Bemerkungen machen, welche ſie ihrem Rechtshandel zu⸗ traͤglich zu ſein erachten; worauf der Regierungskommiſſar ſei⸗ nen Schlußvortrag(conclusions) zu machen hat.

258. Das Endurtheil ſoll oͤffentlich ausgeſprochen werden. Wenn daſſelbe die Eheſcheidung geſtattet, ſoll der Klaͤger be⸗ vollmaͤchtigt ſein, ſich vor dem Beamten des buͤrgerlichen Standes zu ſtellen, und dieſelbe ausſprechen zu laſſen.

a69. Wenn das Eheſcheidungsbegehren wegen Ausſchwei⸗ fungen, Mibhandlungen oder ſchweren Unbilden gemacht wor⸗ den, mag es auch noch ſo gegruͤndet ſein, ſo ſollen die Rich⸗ ter die Eheſcheidung dennoch nicht unmittelbar annehmen koͤn⸗ nen. Sie ſollen alsdann, und ehebevor ſie Recht ſprechen, die Frau bevollmaͤchtigen, die Geſellſchaft ihres Mannes zu ver⸗ laſſen, ohne daß ſie verbunden wäre, ihn aufzunehmen, wenn ſie es nicht fuͤr gut ſindetz ſie ſollen ferner den Mann verur⸗ theilen, derſelben ein ſeinen Vermoͤgensumſtaͤnden angemeſſe⸗ nes Koſtgeld fur ihren unterhalt zu bezahlen; es ſei denn, die Frau habe ſelbſt hinreichendes Einkommen, ihre Nothwendig⸗ keiten zu beſtreiten.

260. Wenn die Partheien nach einem Jahre Probezeit ſich nicht vereinigt baben, ſo kann der klagende Gatte den andern Gatten in der geſetzlichen Zeitfriſt vor den Gerichtshof laden laſſen, damit er daſelbſt das endliche Urtheil, welches alsdann die Eheſcheidung geſtatten wird, ausſprechen hoͤre.

a61. Wenn die Eheſcheidung aus der urſache, daß einer der Gatten zu einer entebrenden Strafe verurtheilt worden, begehrt wurde, ſo ſollen die einzigen zu beobachtenden Formalitäten