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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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ger vorgelegten Belegeſchriften und von demſelhen angegebene Zeugen machen oder machen laſſen. Der Beklagte ſoll auch ſeiner Seits die Zeugen angeben, welche er will vernehmen laſſen, und uͤber welche der Klaͤger gegenſeitig ſeine Bemer⸗

kungen machen kann.

244. Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und die Bemerkungen der Partheien, wie auch uͤber die Geſtaͤndniſſe, welche die eine oder andere Parthei machen koͤnnte, ſoll Verbalprozeß aufgeſetzt werden. Dieſen ſoll man den beſagten Partheien vorlegen und ſie auffodern, ihn zu unterſchreiben. Es ſoll von ihrer Unterſchrift, oder von ihrer Erklaͤrung, nicht ſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, ausdruͤckliche Meldung geſcheben.

246. Der Gerichtshof ſoll die Partheien auf die offentliche Audienz, deren Tag und Stunde er feſtſetzen wird, verweiſen; er ſoll die Mittheilung der Prozedur an den Regierungskom⸗ miſſaͤr verordnen und einen Berichterſtatter aufſtellen. Im Falle der Beklagte nicht erſchienen waͤre, ſoll der Klaͤger ver⸗ bunden ſein, ihm die Verordnung des Gerichtshofes innerhalb der Zeitfriſt, welche ſie beſtimmt haben wird, gerichtlich zu⸗

ſtellen zu laſſen.

246. Der Gerichtshof ſoll an beſtimmten Tage und Stunde auf den Bericht des darzu aufgeſte geboͤrtem Regierungskommiſſaͤr zu der Klage, wenn man dieſelbe vorgeſchlagen hat, ſprechen. In Falle man ſie bindend(concluantes) findet, ſo ſoll das Ehe⸗ ſcheidungsbegehren abgewieſen werden; im entgegengeſetzten Falle aber; oder wenn auf Unzulaͤßigkeit der Klage nicht an⸗ getragen worden, ſoll das Eheſcheidungsbegehren angenommen

werden.

247. Wenn das Eheſcheidungsbegehren angenommen worden, ſo ſoll der Gerichtshof unmittelbar darauf, nach vorher ab⸗ gelegtem Bericht des aufgeſtellten Richters und angehoͤrtem Regierungskommiſſär uͤber die Hauptſache ſelbſt abſprechen. Er ſoll auf das Begehren Recht ſprechen, wenn es ihm zur Faͤllung eines Urtheilsſpruches geeignet zu ſein ſcheint; ſollte es ihm aber nicht ſo ſcheinen, ſo ſoll er den Klaͤger zur Be⸗ weißfuͤhrung der einſchlagenden und von ihm angefuͤhrten That⸗

ſachen, ſo wie den Beklagten zur Beweißfuͤhrung des Gegen⸗

theils zulaſſen.

a4s. Bei jedem Vorſc sause) ſollen die Partheien nach dem von dem Richter abge⸗

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ten Richters und nach an⸗ ſt ber die ßiait ſt uͤber die Unzulaͤßigkeit

hreiten in der Rechtsſache(acte de la