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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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ubung aller untergeordneten Rechte, die in eintretendem Todtesfall des Abweſenden offen geworden waͤren, verhindern koͤnnen; er kann auch vorzugsweiſe die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden uͤbernehmen oder beibehalten. Wenn aber dieſer Gatte die vorlaͤufige Aufloͤſung dieſer Gemeinſchaft ver⸗ langt, ſo ſoll er ſeine Rechte in Betreff ſeines Beibringens Creprises) ſo wie alle ſeine geſoͤtzmaͤßigen und durch beider⸗ ſeitige Uebereinkunft(conventionnels) feſtgeſetzten Rechte ausuͤben, mit der Verbindlichkeit jedoch, fuͤr Gegenſtaͤnde, die einer Ruͤckerſtattung fähig ſind, Buͤrgſchaft zu leiſten.

Das Weib, welches ſich fuͤr die Fortdauer der Gemeinſchaft erklaͤrt, behölt das Recht, in der Folge darauf Verzicht zu thun.

125. Der einsweilige Beſitz ſoll nur eine verwahrliche Nie⸗ derlage(depot) ſein, welche denen, die ihn erhalten, die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden uͤbertraͤgt, und ihnen zur Pflicht macht, demſelben, wenn er wieder zum Vorſchein koͤmmt oder Nachrichten von ſich gibt, Rechnung abzulegen.

126. Diejenigen, welchen der einsweilige Beſitz zugeſtanden worden, oder der Gatte, welcher ſich fuͤr die Fortdauer der Gemeinſchaft erklaͤrt hat, ſind gehalten, in Gegenwart des Regierungskommiſſaͤrs bei dem Gerichtshofe erſter Inſtanz, oder eines von dieſem Regierungskommiſſaͤre darzu aufgeſtell⸗ ten Friedensrichters zur Aufnahme(inventaire) des beweg⸗ lichen Vermoͤgens und der urkunden(titres) zu ſchreiten.

Der Gerichtshof wird nach Befinden der Sache das ganze bewegliche Vermoͤgen oder einen Theil deſſelben verkaufen laſſen. Im Falle des Verkaufs ſoll der Verkaufpreiß, ſo wie die verfallenen Zinſe angelegt werden.

Diejenigen, welche den einsweiligen Beſitz erhalten haben, ſollen zu ihrer Sicherheit fodern koͤnnen, daß ein von dem Gerichtshofe ernennter Sachkundige(expert) die unbewegli⸗ chen Guͤter unterſuche, um den Zuſtand derſelben zu bwwäͤh⸗ ren. Der von demſelben abgeſtattete Bericht wird von dem Gerichtshoſe in Gegenwart des Regierungskommiſſuͤrs rechts⸗ kraͤftig erklaͤrt(homologus); die Unkoſten aber von dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten.

127. Diejenigen, welche in Gefolg der einsweiligen Beſitz⸗ ergreiffung oder einer geſetzmaͤßigen Verwaltung die Guͤter des Abweſenden benutzt haben, ſollen ihm nur den fuͤnften Sheil des Ertrags derſelben zuruͤckzugeben gehalten ſein,