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atens endlich durch jede Niederlaſſung in dem Auslande mit dem Vorſatz nicht wieder zuruͤck zu kehren
Die Errichtungen des Handels koͤnnen niemals betrachtet werden, als ſeien ſie mit dem Vorſatz, nicht wieder zu kom⸗ men, gemacht worden.
1. Der Franzos, welcher der Eigenſchaft eines Franzoſen verluſtig geworden, kann ſich dieſelbe immer wieder verſchaf⸗ fen, wenn er mit Genehmigung der Regierung nach Frank⸗ reich zuruͤckkehrt, dabei erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt wohn⸗ haft niederlaſſen will, und wenn er auf jeden den franzoͤſiſchen Geſetzen widerſtrebenden auszeichnenden Unterſchied Verzicht leiſtet.
19. Eine Franzöſin, welche einen Auslaͤnder eheliget, folgt dem Stande ihres Gatten.
Wenn Sie Wittwe wird, ſo erwirbt ſie die Eigenſchaft einer Franzoͤſin wieder, wenn ſie ſich anders in Frankreich aufhaͤlt, oder mit Genehmigung dahin zuruͤckkoͤmmt und die Erklaͤrung von ſich gibt, ihren Wohnſitz dort aufſchlagen zu wollen.
20. Die einzelnen Perſonen, welche in den durch die Artikel 1o, 18 und 19 vorgeſehenen Faͤllen die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben, ſollen dieſelbe erſt nach Erfuͤl⸗ lung der ihnen durch dieſe Artikel vorgeſchriebenen Beding⸗ niſſe, und nur allein fuͤr die Ausuͤbung der zu ihrem Vor⸗ theil von dieſer Zeitfriſt an eroͤffneten Rechte geltend machen koͤnnen⸗
21. Der Franzos, welcher ohne Beiſtimmuug der Regierung auswaͤrtige Kriegsdienſte ximmt, oder ſich einer auswartigen militaͤriſchen Koͤrperſchaft beigeſellt, verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen.
Er kann nicht anders, als mit Erlaubniß der Regierung Frankreich wieder betreten, und nur dann die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben, wenn er die Verbindlich⸗ keiten, die einem Auslaͤnder auferlegt ſind, um franzoͤſiſcher Buͤrger zu werden, erfullt; alles dieſes aber unbeſchadet der Strafen, welche das peinliche Geſetz wider die Franzoſen, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen haben, ausſpricht.


