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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
503
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Faun(ein) zwiſchen zwei Guͤtern wird als Scheidezaun an⸗ geſehen, 670. Er kann nur auf einen halben Meter Ent⸗ fernung von der Scheidungslinie angeleat werden, 671.

Zeitfriſt. Vier Jahre nach der Verſchwindung kann die Er⸗ klaͤrung der Abweſenheit begehrt werden, 115. Sie wird erſt nach einer zweitern Zeitfriſt von einem Jahre hach dem Unterſuchungsurtheil ausgeſprochen, 119. Die wegen Nicht⸗ erſcheinung Verurtheilten haben eine Zeitfriſt von fuͤnf Jah⸗ ren ſich zu ſtellen, 27. Zehn Tage nach ſeiner Ernennung muß der Vormund die Abnahme der Siegel begehren, 451. Der Erbe unter der Wohlthat der Aufnahme hat drei Mo⸗ natbe um die Aufnahme zu machen und vierzig Tage, um uber die Abnahme oder Abrechnung derſelben zu berathſchla⸗ gen, 795 Die überlebende Frau hat die naͤmliche Zeitpriſt, 1457. Eben ſo ihre Erben, wenn ſie vor der zugeſtandenen Zeitfriſt terben ſollte, 1a61. Wehn ein Gatte den andern wenen Mangel an Erben erbt, ſo muß er fuͤr drei Jahre Buͤr ſchaft Kellen, 771. Der Schenknehmer unter der Ver⸗ bindlichkeit der Wiedererſtattung hat ſechs Monathe nach dem Schluße der Aufnahme, um das baare Geld voder den Preiß der verkauften Gerzthſchaften anzulegen, ro066. Er hat nur drei Monathe, um die Ruckzahlungen der Renten anzulegen, 1066. Die Befugniß des Ruͤckkaufs kann nur auf fuͤnf Jahre hinaus bedungen werden, 1660. Der Käu⸗ fer eines verpfaͤndeten Gutes muß den Glaͤubigern ſeinen Kauf in dem Monahre der an ihn ergangenen Auffoderung erklaͤren, 2183. Dieſe haben alsdann eine Zeitfriſt von vier⸗ zig Tagen, um die öffentliche Verſteigerung z benehren, 2186.

Feugen(die) bei den Urkunden des buͤrgerlichen Standes mäßen maͤnnlichen Geſchlechts und weuiaſtens ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſein, 37. Bei den Geburtsatten muͤßen es zwei ſein, 56., Sieben Zeugen aus dem einen oder andern Geſchlechte mußen die Offenkundigkeitsurkunde unterſchrei⸗ hen, die bei der Heurath die Gebartsurkunde erſetzen ſoll, 71. Die Ehe wird in Gegenwart von vier Zengen gefeiert, 76. Die Sterburkunden werden auf die Erkläruia von zweien Zeugen niedergeſchrieben,s. Die fuͤr die Eheſchei⸗ dung vorgeſchlagenen Zeugen koͤnnen auf das jederſeitige Begehren der Partheien beſeſtigt werden, a60. Alle andere Verwanden, nur die Abköͤmmlinge nicht, und das Geſinde foͤnnen bei der Eheſcheidungshandlung Zeygen ſein, 261. Die Thatſachen, auf welche hin man die Unterſagung be⸗ gehrr, muͤßen ſchriftlich verfaßt und durch Zeugen bewieſen werden, 493. Der Beweiß der Kindſchaft kann in Ermang⸗ lung von Urkunden durch Zeugen Lemacht werden, 323. Man mut zwei Notarien und zwei Zeugen oder einen No⸗ tarins und vier Zeugen zur Aufnahme eines Teſtaments haben, o71 Alle Zeugen muͤßen das Seſtament unterſchrei⸗ ben, auf dem Lande iſt es genua, wenn nur die Hälfte un⸗ terſchreibt, o34. Wenn das Seſtament myſtiſch iſt, ſo ſoll die Unterzeichnungsurkunde von ſechs Zeugen unterſchrieben werden, 976. Die bei einem Teſtamente gegenwärtige Zeu⸗