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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
502
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ſteht, 1665. Die Frau hat fuͤr die Zuruͤckfoderung der Ausſteuer vor den Glaͤubigern, die in der Hypotheke fruͤber ſind, als ſie, kein Prvilegium, 1572. Die Wiedererſtattung einer hinterlegten Sache muß wirklich mit der nämlicheſ Sache, oder, wenn es eine Summe Geldes iſt, mit den nämlichen Geldſorten geſchehen, 1932. Jene des Pfandes kann nicht verlangt werden, biß der Schuldner den Glau⸗ biger gaͤnzlich befriedigt hat, 2032. Jene einer Geldſumme muß in der in dem Vertrage ausgedruͤckten Summe beſte⸗ hen, die Geldſorten moͤgen nun im Werthe zu oder abse⸗ nommen haben, 1806 Sie kann vor der ausbedungenen Zeitfriſt nicht gefodert werden, 1890. Widerruf Die Schenkung unter Lebenden kann nur wegen nicht beobachteten Bedingungen, unter welcher ſie gemacht worden, wegen Undonk und wegen nachgehohrnen Kindern widerrufen werden, 953. Der Widerruf wegen Undank muß in dem Jahre der Verbrechens und gegen den Schenk⸗ nehmer perſoͤnlich geſchehben, 937. Dieſer Widerruf hat bei Geſchenken, die zu Gunſten einer Heurath gemacht wor⸗ den, nicht ſtatt, 969. Der Widerruf wegen nachgebohr⸗ nen Kindern bat von rechtswegen ſtatt, 960. Deſtamente konnen nur durch ſätere Teſtamente, oder eine beglaubte Urkunde, welche die Veränderung der Willensmeinung be⸗ währt, widerrufen werden, 1035 Der durch ein ſpaͤteres Teſtament gemachte Widerruf hat ſeine ganze Wirkung, wenn auch dieſe zweitere Urkunde unvollzogen bliebe, 1037. willen. Jede Schentung unter Lebenden, deren Vollziebuna von dem̃ alleinigen Willen des Schenkgebers abhaͤngt, iſt nichtig, oq a. wohnſitz(der) iſt an dem Orte, wo man ſeine Hauptnie⸗ derlafung hat, 102. Die verheurathete Frau, der nicht ent⸗ laſſene Minderjährige, der unterſagte Größjährige haben ih⸗ ren Wohnſitz bei ihren Aeltern, Gatten und Kurator, 108. Das Beſinde bei dem Herrn, dem ſie dienen, 109. Der Ort einer eroͤffneten Verläſſenſchaft wird durch den Wohnſitz beſtimmt, 110. Jede Urkunde, welche die Wahl des Wohn⸗ e beſtimmt, muß in dem gewählten Wohnſiße vollzogen werden, 111. 3 wohnung(die) wird wie die Nutznießung erworben und verſohrel, 626. Dieſes Recht wird nach der Urkunde, wel⸗ che es errichtet hat, angeorduet, 628. Es beſchraͤnkt ſich auf das was zur Wohnung desjenigen, dem ſie gebuͤhrt, und jener ſeiner Familie nöthig iſt, 6323. Es kann nicht an einen andern verlehnt noch abgetreten werden, 634. Die wirküche Wohnung an einem Orte beſtimmt den Wohnſit

Daſelbſ, 103.

Siungsunféhigkeit(die) eines Erhen macht die Miterben z Schnlöner ſeines Antheils an die Hypothekarſchuld, die e mit einander getheilt haben, 876. Dieſe Gewaͤhrleiſtung t nur fünf Jahre, und ſie hat nicht ſtatt, wenn die Ssunfſhigkeit eri nach der Sbeſlung erfolgt iſ, 836.

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