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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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der Vormund muß bei Niederlegung ſeines Amtes Rech⸗ nung ſtellen, 469. Er kann vor Genehmiguns ſeiner Rech⸗ nung mit ſeinem Muͤndel keinen guͤltigen Handel ſchließen, 472. Er kann von ihm nichts, ſelbſt durch Teſtament nichts empfangen, 907. Es wird ein Vormund fuͤr die Vollzie⸗ hung einer Schenkung unter Vorbehalt der Wiedererſtat⸗ tung ernennt, 1065 und 1056. S. Vormundſchaftsrech⸗ nung, Samilienrath, Webenvormund. Die dienſtwil⸗ lge Vormundſchaft iſt jenem erlanbt, der keine Kinder hat und an Kindesſtatt annehmen will, 361. Ein Gatte kann ohne die Einwilligung ſeines Mitaatten nicht dienſtwilliger Vormund ſein, 362. Die dienſtwillige Vormundſchaft kann nur gegen ein Kind, das weniger als fuͤnfzehn Jahre alt iſt, ſtatt haben; ſie verbindet es zu ernaͤhren, zu erzieben und es in den Stand zu ſetzen, ſich ernaͤhren zu können, z5g. Der dienſtwillige Vormund kann ſeinen Muͤndel fuͤnf Jahre nachher in der Vorherſehung ſeines Abſterbens an Kindesſtatt annehmen, 366. Sonſt kann er es nur bei der Großjabrigkeit des Kindes, 368. Der dienſtwillige Vor⸗ mund, welcher die Verwaltung einiger Guͤter des Muͤndels hat, muß Rechenſchaft davon gblegen, 370. wormundſchaftsrechnung(die) muß bei eintretender Groß⸗ jaͤhrigkeit oder Enrlaſſung abgelegt werden, a69. Auf Koͤ⸗ ſten des Minderjaͤhrigen, 471. Jeder Vertrag zwiſchen dem Vormunde und dem großjaͤhrig gewordenen Muͤndel wuͤrde nichtig ſein, wenn dieſe Rechnung nicht wenigſtens zehn Tage vorher wurde abgehoͤrt und geſchloſſen worden ſein, 72. W

wachſamkeit. Die Handlungen der Wachſamkeit und Ver⸗ waltung der Cuter einer Erbſchaft haben den Antritt der⸗ ſelben nicht zur Folge, 779.

waͤlder(die) ſind nur in ſo ferne beweglich, als ſie abge⸗ hauen ſind, S21. Der Mutnießer derſelhen iſt verbunden, die Ordnung und die Anweiſung der Holzſchlaͤge zu befol⸗ gen, 590.

waſſer. Die tiefer liegenden Guͤter muͤben das von den hö⸗

hern narürlich herabfließende Waſſer aufnehmen, 640. Wer auf ſeinem Grundſtuͤcke eine Quelle hat, kann ſich derſelben

ach ſeinem Gurdünken bedienen, wenn der Eigenthuͤmer

es niederer liegenden Grundſtckes kein Recht darguf ent⸗

eder durch Urkunde oder Verjuͤhrung erbalten hat, 61. ener, deßen Eigentbum ein laufendes und nicht als Staats⸗