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Schuldner entladet, 117. Die Schuldner ſind ſoli⸗ dariſch, wenn einer unter ihnen zur Bezahlung des Ganzen kann angehalten werden, 1200. Die gemeinſchaftliche Ver⸗ bindlichkeit wird nicht vermuthet, 1202. Die gegen einen der ſolidariſch Verbundenen gemachten Verfolgungen unter⸗ brechen die Verjaͤhrung in Hinſicht auf alle, 1206. Wenn einige der gemeinſchaſtlich verbundenen Schuldner zahlungs⸗ unfaͤhig werden, muͤßen die andern fuͤr ſie bezahlen, 1215. Die gemeinſchaftliche Verbindlichteit macht die Verbindlichkeit nicht untheilbar, rar9. Die Mitgeſellſchafter ſind nur in den Handlungsgeſellſchaften ſolidariſch, 1862. Der zweite Gatte einer Frau, die die Vormuͤnderin ihrer Kinder erſter Ehe iſt, iſt ſolidariſch mit ſeiner Frau über die Vormundſchaft verantwort⸗ lich, 396. Die Miterben ſind ſolidariſch füͤr die Stöbrungen⸗ welche einer von ihnen aus einer der Theilung vorhergegan⸗ genen urſache zu ertragen hat, verantwortlich, S84.
Perbindlichkeit(die) zu geben hat jene aufzubewahren und abzuliefern zur Folge, 1136. Sie iſt erfullt, wenn von un⸗ beweglichen Guͤtern die Rede iſt, durch die Uebergabe der Schluͤſel und Urkunden, 1606. Wenn von beweglichen Gegenſtuͤnden die Rede iſt, ſo wird ſie durch die wirkliche Uebergabe erfuͤllt, 1606. Die Verbindlichkeit, zu tbun oder nicht zu thun loͤßt ſich nur im Falle der Richtvollziehung von Seiten des Schuldners in Schadloshaltung auf, 1142. Die theilbare Verbindlichleit iſt jene, welche eine theilungs⸗ fähige Sache zum Gegenſtand hat, 1217. Sie muß zwiſchen dem Schuldner und Glaͤubiger vollzogen werden als wenn ſie untheilbar wäre, 1220. Jeder der Verpflichteten iſt es fur das Ganze der untheilbaren Verbindlichkeit, 1222. Der Erbe deſſen, der eine untheilbare Obligazion ſchuldig iſt, zann, wenn er vorgeladen worden, eine Zeitfriſt begehren⸗ um ſeine Miterben in den Prozeß zu ziehen, 1225. Die
nicht vollzogenen Verbindlichkeiten, oder jene, deren Voll⸗ ziehung verſpaͤtiget worden, geben zur Schadloshaltung Ur⸗ ſache, 1147. Die Verbindlichkeiten, deren Vollziehung ge⸗ fodert wird, mäßen bewieſen werden, 1315. Das Eigen⸗
thum wird durch die Wirkungen der Verbindlichkeiten erwor⸗ ben, 711. Die Verbindlichkeit wird durch gleichgeſtellte Abrechnung, durch Zuſammenſchmelzung und durch die Wir⸗ kung der Aufbebungsbedingung, durch die Neuerun g, durch Bezahlung, durch den Verluſt der Sache, durch freiwillige Ruͤckgabe, durch Zernichtung aufgehoben, 1e34. S Ueber⸗
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