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den, 514.
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Ungetheiltheit. Niemand kann gezwungen werden, in der Ungetheilheit(der Guͤter) zu bleiben, 376.
Unterhalt(er) liegt den Aeltern ob, welche in dem Genuße der Gaͤter ihrer Kinder ſind, 388.
Unternehmungspreiße Gie) ſind eine Art von Vermiethung, 17x1. Sie koͤnnen unter der Bedingung, daß der Unter⸗ nehmer nur ſeine Arbeit, oder daß er auch die Bauſtoffe lie⸗ fern ſoll, gemacht werden, 1787.
Unterſagung(die) kann wegen Schwachbheit, Blodſinn oder Wuth begehrt werden, 489. Ein Familienrath gibt uber dieſe Thatſachen ſein Gutachten, 493. Die ausgeſprochene Unterſagung kann vorhergegangene Handlungen zernichten, wenn die Urſache zur Unterſagung zur Zeit, wo ſie vor ſich segangen, ſchon vorhanden war, 503. Wenn die Un⸗ terſagung nicht angenommen worden, ſo kann das Tribunal dem Beklagten einen Beiſtand ernennen, der ihm in allen ſeinen Handlungen zur Seite ſteht, 400. Dieſe Ernennung eines Beiſtandes kann, ſo wie die Unterſagung begehrt wer⸗
Die Unterſagung hört mit den Urſachen, die
dazu Anlaß gegeben haben, auf, S12. Die unterſagte Frau
hat ihren Mann zum Vormunde, Job. Der unterſazte
Mann kann ſeine Frau zur Vormuͤnderin haben, 507. Der
Unterſagte ſteht dem Minderjährigen gleich, 50o. Seine
Einkuͤnſte muͤßen angewendet werden, um ſein Schickſal zu
erleichtern,§10.
Unterſetzung(die) entſteht aus Uebereinkunft, 1260. oder
ſie iſt geſetzlich, 1251. Sie hat ſowohl gegen die Buͤrgen als gegen die Schuldner ſtatt, 1252. S. Bezahlung.
Unterſchiebungen ſind verbythen, 396.
Unterzeichnung. Die urkunde der Unterzeichnung eines mu⸗ ſtiſchen Teſtaments wird von einem Notarius aufgeſetzt und von den Zeugen unterſchrieben, 976.
Unwuͤrdig zu erben ſind der Meuchelmoͤrder des Verſtor⸗ benen, der ehrenruͤhreriſche Ankloger, der großjaͤhrige Erbe, welche von dem Mord des Verſtorbenen unterrichtet den Moͤrder nicht angeklagt hat, 72.
Urkunde(eine) aͤchte iſt jene, die durch oͤffentliche Beamten aufgenommen worden, 1317. Jene, die wegen Unbefugniß oder unfaͤhigkeit des Beamten voder wegen einem Fehler in der Form nicht rechtsbeſtaͤndig aber von den Partheien un⸗ terſchrieben iſt, gilt als S Die Of⸗
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