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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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1966. Ausgenommen in Spielen von Fertigkeit und Waffen⸗ ubung, 1966.

Stall(ein) kann nur mit Beobachtung beſonderer Vorſchrif⸗ ten an eine Scheidemguer angelehnt werden, 674.

Stamm. Im Falle angenommener Stellvertretung wird die Cbeilung nach Staͤmmen gemacht, 743.

Stand Der Beſitz des Standes ſpricht von der Vorzeigung der Heurathsurkunde nicht frei, 196. Der Stand der Recht⸗ maͤſigkeit eines Kindes kann in Ermanglung einer Geburts⸗ urkunde durch den beſtaͤndigen Beſitz erwieſen werden, 325. Die buͤrgerlichen Gerichtshöfe find allein befugt, uͤber die Klagen den Stand betreffend zu entſcheiden, 326. Die Rechts⸗ klage uͤber den Standesanſpruch iſt in Hinſicht des Kin⸗ des unverjaͤhrbar, 32s. Allein ſie kann von ſeinen Erben nicht angeſtellt werden, als wenn er minderjaͤhrig oder in den fuͤnf Jahren nach ſeiner Großjaͤhrigkeit geſtorben iſt, 329.

Stand(buͤrgerlicher) S. Urkunden des buͤrgerlichen Standes. Er begreift die Geburtsurkunden, 565 jene der Heurath, 63 jene des Abſterbens, 77.

Steigerung. Der Vormund muß die Geräthſchaften des Minderjaͤhrigen, die der Familienrath nicht fuͤr gut befun⸗ den, beizubehalten, verſteigern, 462. Er kann die Guͤter ſeines Minderjaͤhrigen nur auf oͤffentlicher Steigerung ver⸗ kaufen, 460. Auch der Erbe unter der Rechtswohlthat der Aufnahme kann jene der Verlaſſenſchaft nicht anders ver⸗ kaufen, sos. Die Vormunde, Vevollmächtigten, Verwal⸗ ter und offentlichen Beamten koͤnnen nicht Steigerer von Guͤtern werden, die ſie verwalten oder verkaufen, 1696.

Stellionat, gibt zu koͤrperlichem Zwange Urſache, 20693 ſogar gegen ſiebenzigjährige, Weiber und Toͤchter, 2066.

Stellvertretung(die) hat in gerader abſteigender Linie biß in das Unendliche ſtatt, 74o0. Und in der Seitenlinie zu Gunſten der Kinder oder Abkoöͤmmlinge der Bruͤder oder Schweſtern des Verſtorbenen, 742. Sie hat zu* der Verwanden in aufſteigender Linie nicht ſtatt, 741. Man kann lebende Perſonen nicht vertreten, 744, noch den Er⸗ ben, der Verzicht geleiſtet hat, 787. S. Verzichtleiſtung.

Stillſchweigen(das) des Geſetzes kann fuͤr den Richter kein Vorwand ſein, Recht zu ſprechen, 4

Strafe(Ceine entehrende) Die Verdammung eines der Gat⸗

ten zu einer entehrenden Strafe iſt fur den andern eine Ur⸗