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Verbindung eingezangen, ſoll allein zugelaſſen werden, dieſe Heu⸗ rath entweder ſelbſt, oder durch ſeinen Bevollmaͤchtigten, der mit dem Beweiß ſeines Daſeins verſehen ſein muß, anzufechten.
140. Wenn der abweſende Gatte keine Verwanden hinter⸗ laſſen hat, welche ihn zu erben geeignet ſind, ſo kann der andere Gatte begehren, daß man ihm den einsweiligen Beſitz der
Guͤter geſtatte. Viertes Kapitel— Von der Auſſicht uͤber die minderjaͤhrigen Kin⸗ der des Vaters, welcher verſchwundẽn ißt.
141. Wenn der Vater, welcher verſchwunden iſt, minder⸗ jahrige, aus der gemeinſchaftlichen Ehe entſproſſene Kinder zuruͤck läßt, ſo ſoll die Mutter die Aufſicht uͤber dieſelben haben, und ſoll alle Rechte des Ehemannes, was ihre Er⸗ ziehung und die Verwaltung ihrer Guͤter angeht, uber die⸗ ſelbe ausuͤben.
r42. Die Aufſicht uͤber die Kinder ſoll ſechs Monathe nach der Entweichung des Vaters, wenn die Mutter zur Zeit der Entweichung verſtorben waͤre, oder wenn ſie verſtor⸗ ben waͤre, ehe die Abweſenheit des Vaters richterlich erklaͤrt worden, von dem Familienrath den naͤchſten Anverwanden in aufſteigender Linie, und in deren Ermanglung einem einsweiligen Vormunde uͤbertragen werden.
143. Ein Gleiches ſoll geſchehen in dem Falle, wo der eine der entwichenen Gatten minderjaͤhrige Kinder, welche aus einer vorhergehenden Ehe entſproſſen ſind, hinterlaſſen wird.
Fuͤnfter Titel. Von der Ehe.
(Dekretirt den 26ten Ventos rr, verkuͤndiat den 6ten des darauf folgenden Monaths Germinal)
Erſtes Kapitel.
Von den Eigenſchaften und Bedingniſſen, welche erfodert werden um ein Ehebuͤndniß ſchließen zu konnen. rag. Vor achtzehn zuruͤckgelegten Jahren darf der Mann
und vor fuͤnfzehn zuruͤckgelegten Jahren darf das Weib kein Ehebuͤndniß ſchließen.


