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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
V
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VI1

32) Das Geſetz vom a3ten Pluvios Jahr 12, uͤber die körperliche Haft in Zivilſachen.

33) Das Geſetz vom 5ten Ventos Jahr 12, uͤber die Pfandverſicherung.

34) Das Geſetz vom 28ten Ventos Jahr 12, uͤber die Privilegien und Hypotheken.

36) Das Geſetz vom a8ten Ventos Jahr 1a, uͤber die Auswerfung aus aus dem Eigenthum(expropriation for pée) und die Ordnung unter den Glaͤubigern.

36) Das Geſetz vom a4ten Ventos Jahr 12, uber die Verjaͤhrung.

Artikel 2.

Die ſechs Artikel, welche das Geſetz vom arten des lau⸗ fenden Monnths ausmachen, und die ehrerbietigen Antraͤge Getes respectuen) betreffen, welche die Kinder an die Ael⸗ tern, Großaͤltern in den vorgeſchriebenen Faͤllen ſtellen muͤſſen, ſollen in dem Titel von der Ehe nach dem Artikel, der itzt mit Nro 151 bezeichnet iſt, eingeſchaltet werden.

Artikel.

In den Litel von dem Unterſchied der Guͤter ſoll nach dem Artikel, der itzt Numerv 329 hat, die in folgendem Arti⸗ kel enthaltene Verfuͤgung eingeruͤckt werden:

Jede Rente, die auf ewig fuͤr den Kaufpreiß eines liegen⸗ den Gutes oder als Bedingung der Abtretung auf einen läſtigen oder ſchenkweiſen Sitel eines unbeweglichen Guts (fonds) angelegt worden, iſt ihrer Weſenheit nach ruck⸗ kaͤuflich

Dem Glaͤubiger iſt es jedoch erlaubt, die Klauſeln und Bedingniſſe des Ruͤckkaufs anzuordnen.

Es iſt ihm ferner erlaubt als Bedingniß feſtzuſetzen, daß ihm die Rente erſt nach nach einem gewiſſen Dermin, der aber niemals dreiſig Jahre uͤberſteigen darf, zuruͤchbezahlt werde. Jede zuwiderlaufende Bedingung Gtipulation) iſt als nichtig zu betrachten.

Artikel 4. Das burgerliche Geſetzbuch ſoll eineu in vorlaufigen Lite! und in drei Buͤcher abgetheilt werden⸗ Das Geſetz vom 14ten Ventos Jahr 11, uͤber die Verkuͤn⸗