Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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den und die Gesetze durch Sittlichkeit befe- stigen.

Die Ehe hat ihre Würde wieder erlangt: die Früchte gesetzwidriger Verbindungen wer- den sich nicht mehr den rechtmäßigen Kin- dern beigesellen und dennoch nicht mehr'in dem Zustande gänzlicher Verlassenheit und des Elendes leben, worein sie eine barbarische Rechtsgelehrtheit stürzte, die an diesen Un- glũcklichen die Vergehungen der Eltern strafte.

Die Ehescheidung wird ferner kein Mit- tel seyn, schamlos des heiligsten Bandes zu Spotten; dieses ãusserste Mictel ist fortan für die äussersten Uehel aufbewahrt; nur mit streng- ster Vorsicht wird es angewendet werden.

Die Freiheit des Gottesdienstes foderte die Fhescheidung: allein sie foderte auch ein an- deres Hũlfsmittel für Fhegatten, nach deren Meinung die Scheidung nicht zulassig war; man durfte sie nicht in die grausame Noth- wendigkeit versetzen, entweder das Gewissen