den und die Gesetze durch Sittlichkeit befe- stigen.
Die Ehe hat ihre Würde wieder erlangt: die Früchte gesetzwidriger Verbindungen wer- den sich nicht mehr den rechtmäßigen Kin- dern beigesellen und dennoch nicht mehr'in dem Zustande gänzlicher Verlassenheit und des Elendes leben, worein sie eine barbarische Rechtsgelehrtheit stürzte, die an diesen Un- glũcklichen die Vergehungen der Eltern strafte.
Die Ehescheidung wird ferner kein Mit- tel seyn, schamlos des heiligsten Bandes zu Spotten; dieses ãusserste Mictel ist fortan für die äussersten Uehel aufbewahrt; nur mit streng- ster Vorsicht wird es angewendet werden.
Die Freiheit des Gottesdienstes foderte die Fhescheidung: allein sie foderte auch ein an- deres Hũlfsmittel für Fhegatten, nach deren Meinung die Scheidung nicht zulassig war; man durfte sie nicht in die grausame Noth- wendigkeit versetzen, entweder das Gewissen


