kür alle Staaten der rheinischen Konföderation ⸗— 6. 14 Holgt hieraus, ohne Fingerzeuge, von sclbst. Es fehlt auch dem Werké nicht an innern vorzügen. Sie begründen seinen dauernden,
von allen Zufälligkeiten und Umgebungen un-
Fs zeichnet sich durch eine höchst einkache und lichtvolle Darstellung, durch scharfsinnige Abtheilungen und Unterabtheilungen, durch ei- nen meistens richtigen praktischen Blick aus. Diese Vorzüge werden durch einige Flecken verdunkelt. Das Streben nach Deutlichkeit führt den Verfasser oft zu überllissiger Rede. Wo er doktrinelle Sätze aus dem, was der Ge- setzgeber verschwiegen oder gesagt hat, oder aus dem, was im Lauf der Piskussion verändert worden ist, folgert, ist sein Blick nicht immer glücklich. Höhere Philos ophie vermiſst man ganz. Vom Naturrecht hat der Verfasser die be- schränkte Ansicht, daſs es die dem Menschen zukommenden Rechte im Gegensatz der Rechte des Bürgers umfasse.
Man darf daher den Locreschen Kommen- tar ja nicht als Gesetzesquelle selbst, sondern
nur als Erläuterung der gesetzlichen Quellen stu-


