216 Von dem Genufs und Verlust
gerlichen Rechte emzog, liels es ihm seine natürli- chen Rechte.
Die Fähigkeit zu erwerben und zu besitzen blieb ihm also(1).
Aber da ihm die Fähigkeit, seine Güter seinen Erben zu hinterlassen, genommen war, was wurde denn aus dem neuen Vermögen, das er sich erwor- ben haben konnte(2)?
Der Artickel 55. entscheidet diese Frage aus dem Grundsatz, dals der Staat jeden beerbt, der keine Erben hat(3).
Um diesen Grundsat?z zu erneuern hat man sich des Worts déshérena hedient(4). Da es die Ursache anzeigt, weshalb die Güter an die Nation fallen, so entfernt es jede Idee von Conkscation; eine Idee, die übrigens schon durch die erste Verfügung des 25 ten Artickels vernichtet ist, welche die Erbschaft des Verurtheilten zum Vortheil seiner Familie eröff- net(5).
Die Verordnung, welche der Regierung die Befugniſs vorbehält, über die von dem Verurtheil- ten hinterlassenen Güter zum Vortheil seiner Fami- lie zu verfügen, mildert das, was die übrigens noth- wendige Anwendung des Heimkallsrechts hartes ha- ben kann(6).
(¹) H. Tronchet. Protokoll vom 1. Thermidor Jahr g. Seite 5.
(2) H. Reguaud ebendaselbst Seite 56.
(3) H. Tronchet.. Protokoll vom 3. Fructidor Seit⸗ 13.1
(4) H. Tronchet. Protokoll vom 3. Tructidor Jahr g. Theil 1. Seite 154.
(5) H. Gary Tribun Theil 1. Seite 100.
(6) H. Boulay. Protokoll vom 16. Thermidor Jahr 9. Theil 1. Seite 66.
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