der bürgerlichen Rechte. 323
Fs wurde geantwortet, daſs man denjenigen, der nicht mehr verurtheilet werden kann, nicht de- rechtigen könne, sich vor der Iustitz zu stellen, und sich einem neuen Urtheil zu unterwerfen(1).
Diese Bemerkung machte, dals man den Ein- wurf aufgab. Der Urheber desselben gab zu, daſs es ihm zwar anfangs hart geschienen, eine Person, die sich zu rechtfertigen wünscht, zurück zu weisen, daſs es indeſs, alles mit einander betrachtet, genug sey, einem Verurtheilten zwanzig Jahre zu seiner Rechtfertigung zu bewilligen. Keine Vermuthurg kann denjenigen begünstigen, der sich eine so lange Frist nicht zu nutze gemacht hat, und der sich nicht cher stellet, als wenn er durchaus losgesprochen werden muſs(2).
5 Theil.
Von den Gütern, die der Verurtheilte seit seinem bürgerlichen Tode erworben har.
Artickel 33.
„Diejenigen Giiter, welche der Verurtheilte seir seinem bir- gerlichen Tode erworben hat, und in deren Besitz er sich am Tage seines natürlichen Todes Hindet, fallen mittelst des Heimfallrechts(déshérena) der Nation zu. Nichtsde- stoweniger Kann die Regierung, nach Maaſsgabe der Um- stände, zum Vortheil der Witwe, der Kinder oder Ver- vpandten des Verurtheilten dariiber verliigen.
Indem das Gesetz dem Verurtheilten seine bür-
(1) H. Boulay und Regnier. Protokoll vom 3. Fructidor Seite 135. (2) H. Tronchet. Protokoll vom 3. Fructidor Jahr g. Theil
1. Seite 135


