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te Beraubung der bürgerlichen Rechte in eine blols temporäre Beraubung verwandeln hönnte(1).
Man fügte noch hinzu, dals ein sich zwanzig Jahre hindurch verbergender Verurtheilter nicht die Begunstigung verdiene, pleno jure dem bürgerlichen Tode zu entgehen. Die Verjährung verschaft ihm Begnadigung, aber sie rechfertiget ihn nicht. Das Interesse der Gesellschaft verstattet nicht eine Doc-
trin zu billigen, die den groſsen Verbrechern keine andre Strafé auflegt, als die Verlegenheit sich ver- borgen zu halten(2).
Es vurde entschieden, dals die Verjährung der Strafe den bürgerlichen Tod nicht aufhebe(3).
Nun war noch die zweite Frage übrig, nämlich, ob der Verurtheilte, welcher die Strafe verjährt hat, sich stellen und um ein neues Urtheil anhalten kön- ne().
Man bemerkte, alle Gesetze und selbst das Ge- set?z vom öten Brumaire Jahr 4. entschieden, daſs man ihm das Gehör nicht versagen könne. Es wür- de, fuhr man fort, ungerecht seyn, einen Menschen zurüch zu weisen, der sich rechtfertigen will, wäre es auch nur in der Absicht, um seine Ehre zu retten; und es würde grausam seyn, ihm seine bürgerliche Bechte nicht wieder zu geben, im Fall es ihm gelin- gen sollte, seine Unschuld zu beweisen(5).
(¹) H. Bérlier. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 120 und 121.
(2) H. Tronchet ebendaselbst Seite 121.
(5) Entscheidung. Protokoll vom 26. Thermidor Jahr g. Theil 1. Seite 121.
(4) H. D fermon ebendaselbst. Protokoll vom 3. Frinr Seite 33.
(6) P. Trönchet. Protokoll vom a6. Thermidor Seite 151.


